POLYAS Wahllexikon

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Sperrklausel

Als Sperrklausel bezeichnet man die Mindestanzahl an Stimmen, die eine Partei erhalten muss, um in ein Parlament einzuziehen. Dabei unterscheidet man zwischen einer faktischen und einer expliziten Sperrklausel. 

Faktische Sperrklausel
Bei einer faktischen Sperrklausel wird keine Prozentzahl vorgegeben, die eine Partei erreichen muss. Vielmehr wird die Anzahl der Mindeststimmen anhand der Anzahl der Sitze, der Anzahl der beteiligen Parteien und des Stimmenanteils der anderen Parteien ausgerechnet. 

Explizite Sperrklausel
Bekannter dagegen ist die explizite Sperrklausel, die eine, meist im Gesetz vorgegebene, Prozentzahl vorgibt. Die bekannteste Sperrklausel ist die 5%-Hürde bei der Bundestagswahl und den Landtagswahlen. Die Parteien müssen mindestens 5% der abgegebenen Stimmen erhalten, um in das Parlament einzuziehen. 

Die Funktion der Sperrklausel
Die 5%-Hürde wurde bei der Gründung der Bundesrepublik 1949 eingeführt und im Grundgesetz verankert. Man hatte dabei von der Weimarer Republik gelernt, die über keine Sperrklausel verfügte. Denn damals waren im Parlament Kleinst- und Splitterparteien vertreten, die eine Regierungsbildung erschwerten. So wurde die Exekutive für mehrere Monate stillgelegt. Somit verhindert die Sperrklausel eine Zersplitterung des Parlaments.

Siehe auch: Verhältniswahl, Mehrheitswahl, Landtagswahlen


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