POLYAS Wahllexikon
Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und
Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie
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Als Partei bezeichnet man nach dem Parteiengesetz Vereinigungen von Bürgern, die über einen längeren Zeitraum hinweg auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen.
Parteien sind nach dem Grundgesetz ein notwendiger Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung und erfüllen die wichtige Aufgabe der politischen Willensbildung. Um zu einer Bundes- oder Landtagswahl zugelassen zu werden, müssen Parteien deutlich machen, dass ihre Organisation beständig ist, über viele Mitglieder verfügt und in der Öffentlichkeit präsent ist.
Außerdem müssen sie sich beim Bundeswahleiter registrieren. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein, also Menschen im Sinne der Rechtsordnung. Eine Vereinigung verliert ihren Parteienstatus, wenn sie sechs Jahre lang an keiner Bundes- oder Landtagswahl teilgenommen hat. Die Leitung einer Partei übernimmt der Vorstand.
Um deutlich zu machen, welche Ziele sie erreichen wollen, geben Parteien sich ein Programm. Neben dem Grundsatzprogramm gibt es etwa Wahl- und Regierungsprogramme. Finanziert werden Parteien aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und staatlichen Zuwendungen. Neben der Aufgabe, die politische Willensbildung zu gestalten, haben Parteien noch weitere gesellschaftliche Pflichten:
Parteien können auch verboten werden, sofern ihre Ziele nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder sie dieses abschaffen wollen. Ein Verbot war in der Geschichte aber erst zweimal erfolgreich: 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei verboten, 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands. Ein NPD-Verbotversuch scheiterte 2003, ein weiterer wurde 2017 wegen der Bedeutungslosigkeit der Partei zurückgewiesen.
Siehe auch: