Wahl zur Schwerbehindertenvertretung
Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung (SchwbV) ist gemäß SGB IX alle vier Jahre fester Bestandteil eines Betriebs mit mindesten fünf schwerbehinderten Mitarbeitern. Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Vertrauensperson und einem Stellvertreter, die die behinderten Kollegen in der Vertretung ihrer Interessen begleiten und unterstützen.
Die Schwerbehindertenvertretung besteht unabhängig von einem Betriebsrat (oder Personalrat) und hat das Recht an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Arbeitsumstände der behinderten Mitarbeiter zu führen.
Das gleiche Prinzip gilt auch für Gerichte mit mindestens fünf schwerbehinderten Richtern und Richterinnen, sowie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen im Amt. Das legt das Sozialgesetzbuch in § 94 fest und erläutert auch die einzuhaltenden Wahlformalien.
Das Wahlverfahren für die Schwerbehindertenvertretung
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung richtet sich nach dem SGB § 94 und wird als Mehrheitswahl nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen durchgeführt.
Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten Angestellten (und Mitarbeiter, die einer Schwerbehinderung gleichgestellt sind).
Die Kandidaten werden direkt und gemäß der betriebsinternen Wahlordnung nach relativer oder absoluter Mehrheit ins Amt gewählt. Die Kandidaten werden einzeln aufgelistet und von den Wählern mit je einer Stimme gewählt.
Kostenlose Stimmzettel-Vorlage für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung
Stimmzettel Vorlage für die Wahl der Vertrauensperson in einem Unternehmen (PDF)
Bei zu geringer Anzahl an schwerbehinderten Arbeitnehmern können sich auch naheliegende Dienststellen oder Betriebe für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung zusammentun.
Details der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung
Das Sozialgesetzbuch formuliert einige Richtlinien der Wahl der Schwerbehindertenvertretung, trotzdem werden kleine Details nicht unbedingt festgelegt. Deswegen sollten Sie im Vorfeld der Vertrauensperson-Wahl unbedingt in Ihrer betrieblichen Wahlordnung prüfen, ob u.a. diesen fehlenden Details Beachtung geschenkt wurde:
Werden die Kandidaten alphabetisch aufgelistet, oder gibt es andere erkennbare Merkmale nach denen sich die Reihenfolge bildet?
Genügt die relative Mehrheit der Stimmen zum Wahlsieg, oder benötigt der erfolgreiche Kandidat eine Mehrheit von 50 Prozent plus 1 Stimme?
Fristen für die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung
Bei den Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung gelten gesetzlich festgelegte Fristen. Zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November finden im Vierjahrestakt die Wahlen der Schwerbehindertenvertretung deutschlandweit statt.
Die gesetzlichen Fristen werden nur dann ausgehebelt, wenn (SGB § 94):
- das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
- die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
- eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
- die Wahl zur Vertrauensperson vorzeitig stattfinden musste. In der Folge werden die Wahlen zu den gesetzlichen Fristen nochmals angesetzt.