POLYAS Wahllexikon

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Jugendparlament / Jugendgemeinderat

Jugendparlamente bzw. Jugendgemeinderäte (weitere Synonyme: Jugendbeirat, Jugendstadtrat) werden demokratisch von 16-18 jährigen Jugendlichen einer Kommune gewählt und vertreten die Interessen dieser Altersgruppe auf kommunaler Ebene.

Diese demokratisch legitimierten, überparteilichen Jugend-Gremien werden durch die Gemeinden und Kommunen bei Planungen, die jugendliche Interessen betreffen, mit einbezogen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Planungen, die sich auf Radwege-, Freizeitanlagen- oder Spielplatzgestaltung beziehen oder die Gestaltung von Schulhöfen.

Jugendparlamente können oft auch selbst Anträge an Politiker stellen. Einige der Jugendgemeinderäte haben sogar einen eigenen Etat und können damit von sich aus Projekte initiieren. Die Einrichtung von Jugendparlamenten ist im Allgemeinen freiwillig, lediglich in Baden-Württemberg ist ihre Installation in den Gemeindeordnungen festgeschrieben. Jugendparlamentsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und in der Regel nicht parteigebunden. Das aktive und passive Wahlrecht haben zumeist Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Der Wahlzyklus kann frei festgelegt werden, häufig beträgt die Legislaturperiode zwei Jahre.

Ihren Ursprung hat diese kommunale Beteiligungsform für Jugendliche 1979 im elsässischen Schiltigheim (Frankreich) genommen.
In Deutschland wurde der erste Jugendgemeinderat im Jahr 1985 im baden-württembergischen Weingarten gegründet.

Weitere Informationen und interessante Artikel zu Jungendgemeinderatswahlen:

Siehe auch: Juniorwahl, Integrationsbeirat, Behindertenbeirat, Seniorenbeirat, Mitbestimmung


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