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Vereinfachtes Wahlverfahren bei Betriebsratswahlen

Vereinfachtes Wahlverfahren zur Betriebsratswahl

Je nachdem, wie groß ein Betrieb ist, kommen bei der Betriebsratswahl zwei unterschiedliche Wahlverfahren zum Einsatz: das reguläre oder das vereinfachte Wahlverfahren. Letzteres findet dann statt, wenn es sich bei dem Unternehmen, das einen Betriebsrat wählt, um einen Kleinbetrieb handelt.

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Größe des Betriebs ist entscheidend

Das Betriebsverfassungsgesetz legt genau fest, wie groß ein Kleinbetrieb sein darf, in dem das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung findet. Nicht mehr als 100 wahlberechtigte Beschäftigte dürfen in diesem Fall in einem Betrieb arbeiten. Wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeitnehmer, die nicht zu den leitenden Angestellten zählen. Leiharbeiter sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie mindestens drei Monate im Betrieb tätig sind.

Verfügt ein Betrieb über 101 bis 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer, kann es auch hier das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung finden. So legt das Betriebsverfassungsgesetz in §14a Absatz 5 fest, dass Arbeitgeber und Wahlvorstand eine Vereinbarung über das Wahlverfahren treffen können.

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Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens zur Betriebsratswahl

Für das vereinfachte Wahlverfahren sieht der Gesetzesgeber eine Mehrheits- oder auch Personenwahl vor. Das heißt, dass nicht mehrere Listen zur Wahl antreten, sondern einzelne Personen, die nach dem Mehrheitsprinzip einen Platz im Betriebsrat erhalten. Jeder Wahlberechtigte hat bei der Personenwahl so viele Stimmen, wie Sitze im Betriebsrat zu vergeben sind. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen sind gewählt.

Allerdings müssen bei der Verteilung der Sitze im BR Bestimmungen über eine Geschlechterquote eingehalten werden. Dabei gilt, dass das Mengenverhältnis der Geschlechter im Betriebsrat dem der Belegschaft entsprechen muss. Für das vereinfachte Wahlverfahren wird im Vorfeld der Wahl bestimmt, wie viele Sitze auf das Geschlecht in der Minderheit entfallen müssen. So erhalten nach der Auszählung zunächst so viele Personen des Minderheitengeschlechts einen Sitz, wie zuvor berechnet wurden. Die restlichen Mandate werden geschlechtsunabhängig auf die übrigen Kandidaten verteilt.

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Auf die Fristen achten
Auch bei der Bestellung des Wahlvorstands gilt es im Fall des vereinfachten Verfahrens, besondere Regelungen zu beachten. Vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrates muss der Wahlvorstand bestellt werden. Gewählt wird dann eine Woche vor dem Ende der Amtszeit.

Alle Fristen beim vereinfachten Verfahren finden Sie hier

POLYAS-Tipp: Auch die Verteilung der Sitze nach einer Geschlechterquote kann sich als sehr kompliziert erweisen. Lesen Sie hier mehr darüber!

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Noch ist die Online-Betriebsratswahl nicht in Deutschland gestattet, da sie im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist. Dennoch nutzten viele Unternehmen die Vorteile der BR-Wahl schon heute.