Fristen zur Betriebsratswahl nach regulärem Wahlverfahren
Bei mehr als 101 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb ist für die Betriebsratswahl laut § 14 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das reguläre Wahlverfahren anzuwenden. Im Folgenden haben wir die Fristen für die Durchführung der BR-Wahl nach regulärem Wahlverfahren für Sie zusammengefasst.
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Fristen zur Vorbereitung der Betriebsratswahl
10 Wochen vorher: Wahlvorstand einberufen
Zehn Wochen vor dem Ende der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats wird der Wahlvorstand einberufen. Dies geschieht entweder durch den amtierenden Betriebsrat, den Personalrat, den Arbeitgeber oder die Betriebsversammlung.
Bitte bedenken Sie: Die Online-Wahl des Betriebsrats ist nicht rechtsgültig, da diese nicht im Betriebsverfassungsgesetz verankert ist. Trotzdem nutzen zahlreiche Unternehmen die Online-Wahl. Bitte bedenken Sie: Wenn auch Sie die Online-Betriebsratswahl nutzen wollen, ist Ihre Wahl prinzipiell anfechtbar.
6 Wochen vor der Wahl: Erlass des Wahlausschreibens
Gemäß § 3 (1) der Wahlordnung zur Betriebsratswahl (BetrVGDV1WO) muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben für die BR-Wahl spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag erlassen. Das Wahlausschreiben enthält alle wichtigen Eckdaten und Formalien für die Wahl. Es muss an einem für alle zugänglichen Ort im Betrieb veröffentlicht werden. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens gilt die Wahl offiziell als eingeleitet.
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6 Wochen vor der Wahl: Veröffentlichung der Wählerliste
Parallel zur Veröffentlichung des Wahlausschreibens ist auch die Wählerliste für die Betriebsratswahl zu veröffentlichen. In ihr sind alle Wahlberechtigten mit Nachnamen, Vornamen und Geburtsdatum verzeichnet. Auch die Wählerliste muss für alle zugänglich im Betrieb ausgehangen werden.
2 Wochen nach Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses: Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste
Nach der Veröffentlichung der Wählerliste und des Wahlausschreibens haben die Wahlberechtigten zwei Wochen Zeit, um Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste beim Wahlvorstand vorzubringen. Einsprüche gegen die Wählerliste können nur schriftlich eingereicht werden. Der Wahlvorstand hat drei Tage Zeit, um über den Einspruch zu entscheiden und ist verpflichtet, die Beschäftigten unverzüglich über die Entscheidung zu unterrichten.
2 Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens: Einreichen von Wahlvorschlägen
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens haben die Wahlberechtigten und Gewerkschaften im Betrieb die Möglichkeit, Wahlvorschläge einzureichen. Sie müssen in Form von Wahllisten schriftlich beim Wahlvorstand eingehen und bedürfen einer gewissen Anzahl an Stützunterschriften. Zusammen mit den Wahlvorschlägen ist außerdem eine Einverständniserklärung der Bewerber:innen beim Wahlvorstand einzureichen.
1 Woche vor dem ersten Wahltag: Veröffentlichung der Wahlvorschläge
Nachdem der Wahlvorstand die Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit geprüft hat, muss er diese für alle Wahlberechtigten einsehbar veröffentlichen. Dies kann entweder in Form eines Aushangs oder über das Intranet des Betriebs geschehen. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen Zugriff auf das Intranet haben. Die Wahlvorschläge müssen bis zum Abschluss der Stimmabgabe gut lesbar und für jeden zugänglich gehalten werden.
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Durchführung der Betriebsratswahl nach regulärem Wahlverfahren
1 Woche vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats: Beginn der Stimmabgabe
Laut BetrVGDV1WO § 3 (1) muss der erste Tag der Stimmabgabe zur BR-Wahl eine Woche vor dem Ende der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats liegen. Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Stimmzettel für die BR-Wahl den geltenden Rechtsnormen entsprechen und die geheime Stimmabgabe für alle Wahlberechtigten gewährleistet ist. Zur Erfüllung seiner Pflichten kann er Wahlhelfer:innen bestellen. Außerdem kann der Wahlvorstand die Briefwahl für einzelne Betriebsteile erlassen. Auch auf Verlangen einzelner Wahlberechtigter sind Briefwahlunterlagen an diese auszuhändigen.
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Unverzüglich nach Abschluss der Wahl: Stimmenauszählung
Ist die Stimmabgabe beendet, muss der Wahlvorstand sofort mit der Auszählung der Stimmen beginnen. Hierfür gibt er zunächst die eingegangen Briefwahlstimmzettel zu den anderen Stimmzetteln in die Wahlurne. Dann öffnet er die Wahlurne und entnimmt die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen. Anschließend zählt er die Stimmen aus und berechnet die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahllisten nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren.
Ist die Auszählung abgeschlossen, unterrichtet der Wahlvorstand die gewählten Kandidat:innen von ihrer Wahl.
3 Tage nach Auszählung der Stimmen: Annahme der Wahl
Die gewählten Kandidat:innen haben nach der Unterrichtung drei Tage Zeit, um die Wahl anzunehmen oder abzulehnen. Haben sie sich nach drei Tagen dem Wahlvorstand gegenüber nicht geäußert, gilt die Wahl als angenommen. Lehnt ein:e Teilnehmer:in die Wahl ab, rückt der:die Kandidierende auf dem nächsten Listenplatz an seine:ihre Stelle.
4 Tage nach der Auszählung: Bekanntgabe der Ergebnisse
Nach dem Verstreichen der Frist zur Annahme der Wahl muss der Wahlvorstand das endgültige Wahlergebnis für mindestens zwei Wochen für alle einsehbar veröffentlichen. Darüber hinaus hat er eine Wahlniederschrift über die Ereignisse und Ergebnisse der Betriebsratswahl anzufertigen.
Einfache Planung der BR-Online-Wahl
Die POLYAS Online-Wahl lässt sich ganz einfach einrichten und nimmt der Wahlleitung eine Menge Arbeit ab:
- Das Wählerverzeichnis kann online verwaltet werden
- Die Stimmzettel werden digital erstellt
- Ein aufwendiger und teurer Druck und Versand von Wahlunterlagen ist nicht mehr notwendig
- Auch die Auszählung der Wahl läuft automatisch ab
Darüber hinaus wird jedem wahlberechtigten Mitglied des Betriebs die flexible Stimmabgabe ermöglicht.
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