Vorschriften für die Briefwahl bei Betriebsratswahlen

Briefwahl bei Betriebsratswahlen

Laut der gesetzlichen Wahlordnung zur Betriebsratswahl kann der Wahlvorstand für verschiedene Betriebsteile die Briefwahl anordnen. Auch können Arbeitnehmer, die am Wahltag verhindert sind, die briefliche Stimmabgabe beantragen. Worauf bei der postalischen Stimmabgabe zur Betriebsratswahl zu achten ist, erörtern wir im Folgenden.

Wer darf die Briefwahl nutzen?

Briefwahl für abwesende Arbeitnehmer
Nicht nur der Wahlvorstand kann die Stimmabgabe per Brief bei der Betriebsratswahl festlegen, auch wahlberechtigte Arbeitnehmer, die am Wahltag abwesend und deshalb verhindert sind, können die Briefwahl beim Wahlvorstand beantragen. Dies gilt sowohl für das vereinfachte als auch für das reguläre Wahlverfahren zu Betriebsratswahl. Der Antrag auf schriftliche Stimmabgabe kann mündlich oder schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden.
Wird der Betriebsrat nach dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, muss der Antrag laut § 35 Satz 1 der Wahlordnung zur Betriebsratswahl (BetrVGDV1WO) zuspätestens drei Tage vor dem Wahltag vorliegen, damit der Wahlvorstand Zeit hat, um dem Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen zukommen zu lassen. Bei der Wahl nach dem regulären Wahlverfahren genügt die Benachrichtigung bis zum 1. Tag der Stimmabgabe.

Lesen Sie jetzt, wie über das Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl entschieden wird

Mitarbeiter im Außendienst und Heimarbeit
Sind Arbeitnehmer hauptsächlich im Außendienst oder Heimarbeit beschäftigt, muss der Wahlvorstand dafür Sorge tragen, dass dem Wahlberechtigten die Wahlunterlagen auch ohne vorherige Aufforderung zugesendet werden.

Briefwahl in Teil- und Kleinstbetrieben
Der Wahlvorstand kann für verschiedene Kleinstbetriebe und räumlich weit entfernt liegende Betriebsteile die schriftliche Stimmabgabe nach seinem Ermessen anordnen. 

Kombinieren Sie Online- und Briefwahl bei Ihrer nächsten Betriebsratswahl und steigern Sie so die Wahlbeteiligung.

Jetzt starten >

Briefwahlunterlagen

Hat ein Arbeitnehmer die Briefwahl beantragt oder wurde diese durch den Wahlvorstand angeordnet, muss der Wahlvorstand verschiedene Unterlagen an die Wahlberechtigten versenden. So muss der Wahlvorstand den Briefwählern nach § 24 Satz 1 der Wahlordnung zur Betriebsratswahl (BetrVGDV1WO) folgende Wahlunterlagen zukommen lassen:

  • Das Wahlausschreiben
  • Die Vorschlagslisten zur Betriebsratswahl
  • Den Stimmzettel sowie den Wahlumschlag
  • Eine vorgedruckte eidesstattliche Erklärung über die persönliche und freie Stimmabgabe
  • Einen Freiumschlag zur Rücksendung der ausgefüllten Wahlunterlagen
  • Ein Merkblatt mit den Vorschriften der schriftlichen Stimmabgabe

Der Wahlvorstand muss außerdem in der Wählerliste vermerken, dass er Briefwahlunterlagen an den Wahlberechtigten versendet hat. 

POLYAS-Tipp: Bei der Online-Wahl erstellen Sie rechtsgültige Wahlunterlagen für Ihre Betriebsratswahl auf Knopfdruck. Jetzt Online-Wahl kostenfrei testen!

Online-Wahl und Briefwahl kombinieren

Profitieren Sie von den Vorteilen der Online-Wahl indem Sie Ihre Wählerliste digital pflegen, Stimmzettel mit wenigen Klicks generieren und direkt nach der Wahl die Ergebnisse auf Knopfdruck erhalten. Kombinieren Sie Online-Wahl und Briefwahl miteinander und ermöglichen Sie auf diese Weise den Wahlberechtigten ein einmaliges Wahlerlebnis. Sie müssen sich um nichts sorgen, die POLYAS Wahlexperten übernehmen die Erstellung und den Versand der Briefwahlunterlagen sowie die Konsolidierung der Ergebnisse der Online- und Briefwahl nach Wahlende. 

Lassen Sie sich noch heute von unseren Wahlexperten zur Online-Wahl beraten!

Digitale Betriebsratswahlen sind derzeit in Deutschland noch nicht gestattet, weil das Betriebsverfassungsgesetz die elektronische Stimmabgabe noch nicht vorsieht. Dennoch nutzen schon viele  Unternehmen die Möglichkeiten der Online-Wahl.