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Schulungsanspruch des Wahlvorstands bei Betriebsratswahlen

Schulungsanspruch des Wahlvorstands zur Betriebsratswahl

Ein Mitglied des Wahlvorstands muss über das notwendige Wissen verfügen, um seine Tätigkeit ausüben zu können. Um dieses Wissen zu erwerben hat es einen Schulungsanspruch. Da der Arbeitgeber die für die Betriebsratswahl nötigen Kosten trägt, muss er auch die Schulung der Wahlvorstände finanzieren.

Auch der Wahlvorstand hat Schulungsanspruch

Der Schulungsanspruch des Wahlvorstands ist mit dem des Betriebsrates vergleichbar. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass beide über das nötige Wissen verfügen müssen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Daher sind die Mitglieder des Wahlvorstands berechtigt, erforderliche Schulungen mitzumachen. Das heißt, dass die besuchten Seminare konkretes Wissen zur bevorstehenden Wahl vermitteln müssen und nicht etwa über die Betriebsratsarbeit informieren.

Eine Unterrichtung durch erfahrene Wahlvorstände reicht nicht in jedem Fall aus. Erstens sind Wahlleiter keine Pädagogen die das nötige Wissen anschaulich vermitteln können. Zweitens sind die letzten Betriebsratswahlen im Normalfall vier Jahre her, gerichtliche Urteile zur Betriebsratswahl gibt es jedoch laufend. Allerdings muss der Arbeitgeber aufgrund des Schulungsanspruchs lediglich solche Tätigkeiten bezahlen, zu denen es keine kostensparende Alternative gibt.

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Bitte beachten Sie, dass Online-Betriebsratswahlen nicht im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert und daher nicht rechtsgültig sind. Viele Betriebe nutzen dennoch die Online-Wahl. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen eine Online-Betriebsratswahl durchführen möchten, ist diese prinzipiell anfechtbar.

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Nicht der Arbeitgeber entscheidet

Welches Mitglied des Wahlvorstands eine Schulung besuchen darf, beschließt der gesamte Vorstand, nicht der Arbeitgeber. Die Erforderlichkeit der Seminare wird von ihm geprüft, ebenso wie die finanzielle Belastung, die dem Arbeitgeber entsteht. Insbesondere Wahlvorständen, die erstmal an einer Betriebsratswahl teilnehmen, sollte die Wahrnehmung des Schulungsanspruchs ermöglicht werde, damit sie sich das nötige Wissen aneignen können. Denn eine Betriebsratswahl ist nicht unkompliziert. Zunächst gibt es zwei verschiedene Wahlverfahren, zwischen denen unterschieden werden muss und die jeweils andere Anforderungen an den Wahlvorstand stellen. Aber auch wenn das Wahlverfahren feststeht, kann etwa die Berechnung der Geschlechterquote im Betriebsrat eine schwierige Angelegenheit werden.

Lesen Sie hier mehr über die unterschiedlichen Verfahren der Betriebsratswahl!

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