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Der Schulungsanspruch des Betriebsrats

Schulungsanspruch des Betriebsrates

Den Mitgliedern eines Betriebsrates steht per Gesetz einen Schulungsanspruch zu, um sich das nötige Wissen für ihre Aufgaben aneignen zu können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die betreffenden Arbeitnehmer für die Zeit der Schulung freizustellen und die anfallenden Kosten zu übernehmen.

Welchen Schulungsanspruch hat der Betriebsrat?

Nicht selten führt der Schulungsanspruch des Betriebsrates zu Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern. Wie lange darf die Schulung dauern? Wie viel darf die Unterkunft kosten? Um einem Streit vorzubeugen, ist zunächst wichtig, sich einen Überblick über die entsprechenden Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu verschaffen. So regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) etwa die Wahl des Betriebsrats.

Die Online-Wahl des Betriebsrats ist nicht rechtsgültig, weil sie nicht im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert ist. Trotzdem wird die Online-Betriebsratswahl in vielen Unternehmen durchgeführt. Wenn Sie auch die Online-Wahl nutzen möchten, sollten Sie beachten, dass Ihre Wahl dann prinzipiell anfechtbar ist.

Erforderliche Schulungen
Die aus dem Schulungsanspruch entstehenden Kosten müssen vom Arbeitgeber übernommen werden, wenn das vermittelte Wissen erforderlich ist, um die Aufgaben im Betriebsrat übernehmen zu können. Dabei handelt es sich etwa um Grundlagenwissen zum Betriebsverfassungsgesetz oder zum Arbeitsrecht. Welche Seminare erforderlich sind und wie viel Zeit dafür in Anspruch genommen werden darf, liegt im Ermessen des gesamten Betriebsrates, der die Schulung eines oder mehrerer Mitglieder beschließen muss.

Nützliche Schulungen
Nützliche Schulungen vermitteln Wissen, das lediglich im Zusammenhang mit der BR-Arbeit steht und eben nicht erforderlich ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Kosten nicht tragen. Für diese Form des Bildungsurlaubs stehen einem Betriebsratsmitglied in der ersten Amtszeit vier, bei allen weiteren Amtszeiten drei Wochen Schulungsanspruch zu. Eine Lohnfortzahlung für die Dauer der Schulung muss aber in jedem Fall geleistet werden.

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Seminare sind für den Betriebsrat Pflicht

Betriebsratsmitglieder können sich übrigens nicht aussuchen, ob sie ihren Schulungsanspruch wahrnehmen wollen oder nicht – Sie sind zur Teilnahme verpflichtet. Eine Weigerung kann zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen. Das gilt auch für erfahrene Betriebsratsmitglieder.

Der Arbeitgeber darf die Teilnahme an Seminaren und damit den Schulungsanspruch der Betriebsratsmitglieder nicht verweigern. Allerdings kann es darauf bestehen, dass die Kosten der Schulung möglichst gering gehalten werden. Die Seminare sollten nach Möglichkeit ortsnah zum Unternehmenssitz stattfinden, auch müssen kostengünstige Unterkünfte ausgewählt werden. Um Konflikte zu vermeiden sollte der BR den Arbeitgeber möglichst frühzeitig über geplante Schulungen informieren.

Der Betriebsrat genießt verschiedene Rechte, darunter auch einen Kündigungsschutz. Lesen Sie hier mehr dazu!

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