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Lesen Sie, welchen Freistellungsanspruch die Mitglieder des Betriebsrats haben

Freistellungsanspruch des Betriebsrats

Die Mitglieder des Betriebsrats haben gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz einen gewissen Freistellungsanspruch, den der Arbeitgeber zu gewährleisten hat. Gleich zwei Paragraphen räumen den Mitgliedern des Betriebsrats Freistellungsrechte ein.

Auch die Wahl des Betriebsrats ist durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Die Online-Wahl des Betriebsrats ist darin nicht festgehalten. Viele Unternehmen führen dennoch Online-Betriebsratswahlen durch. Bitte Beachten Sie: Wenn auch Sie Ihre Betriebsratswahl online durchführen wollen, ist diese Wahl prinzipiell anfechtbar.

Freistellungsanspruch nach § 37 BetrVG

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 37 (2) vor, dass die Mitglieder des Betriebsrats unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Rahmen seiner Tätigkeit als Betriebsrat von der Arbeit freizustellen ist.

Darüber hinaus gilt, dass den Betriebsratsmitgliedern für die außerhalb der regulären Arbeitszeit erfolgende Betriebsratsarbeit eine entsprechende Arbeitsbefreiung zu gewähren ist. Diese soll innerhalb eines Monats abgegolten werden. Sofern dies allerdings aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, muss die Betriebsratstätigkeit wie im Fall von Überstunden vergütet werden.

Das Gleiche gilt auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied seine Tätigkeiten nicht innerhalb seiner regulären Arbeitszeit ausführen kann. Auch sind Betriebsratsmitglieder für den Besuch von Seminaren oder Schulungen, sofern diese für die Ausübung der BR-Arbeit erforderlich sind, freizustellen.

Die Mitglieder des Wahlvorstands und des Betriebsrats haben neben dem Anspruch auf Freistellung auch Schulungsansprüche, um sich über ihre Arbeit fortzubilden.

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Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

In Unternehmen ab einer Anzahl von 200 Arbeitnehmern, muss mindestens ein Betriebsratsmitglied vollständig von seinen Arbeitsaufgaben entbunden werden.

§ 38 des Betriebsverfassungsgesetzes sieht vor, dass in Unternehmen mit:

  • 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied
  • 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder
  • 901 bis 1.500 3 Arbeitnehmern Betriebsratsmitglieder
  • 1.501 bis 2.000 4 Arbeitnehmern Betriebsratsmitglieder
  • 2.001 bis 3.000 5 Arbeitnehmern Betriebsratsmitglieder
  • 3.001 bis 4.000 6 Arbeitnehmern Betriebsratsmitglieder
  • 4.001 bis 5.000 7 Arbeitnehmern Betriebsratsmitglieder
  • 5.001 bis 6.000 8 Arbeitnehmern Betriebsratsmitglieder
  • 6.001 bis 7.000 9 Arbeitnehmern Betriebsratsmitglieder
  • 7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder
  • 8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
  • 9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder

freizustellen sind. Darüber hinaus muss in Unternehmen mit über 10.000 Arbeitnehmern pro weitere angefangene 2.000 Arbeitnehmer je ein weiteres Mitglied des Betriebsrats freigestellt werden. Auch Teilfreistellungen sind hierbei möglich. Diese dürfen zusammengenommen jedoch nicht die Anzahl an Freistellungen übersteigen, die oben genannt wurde. 

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