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Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat

Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber

Der Betriebsrat arbeitet in einer Gemengelage zwischen Arbeitgeber und den Arbeitnehmern. Einerseits vertritt er die Rechte der Arbeitnehmer eines Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber - andererseits muss er auch zum Wohle des Betriebs agieren. Daher ist es besonders wichtig, dass Arbeitgeber und Betriebsrat auf vertrauensvoller Basis zusammenarbeiten.

Kommunikation zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat funktioniert nur, wenn eine flüssige und verständnisorientierte Kommunikation zwischen beiden Parteien besteht. Aus diesem Grund sollen Betriebsrat und Arbeitgeber gemäß BetrVG § 74 (1) mindestens einmal im Monat zusammenkommen, um über aktuelle Ereignisse und Angelegenheiten zu beraten.

Ziel ist es, gemeinsam Beschlüsse zu fassen, um die Beschäftigung im Betrieb und das Wohl der Arbeitnehmer zu fördern. Wichtig ist hierbei auch, dass die Beschlüsse, die vom Betriebsrat und Arbeitgeber gefasst werden, vom Arbeitgeber auszuführen sind. Der Betriebsrat darf nicht von seiner Seite aus in die Leitung des Betriebs eingreifen. Nur wenn Betriebsrat und Arbeitgeber auf vertrauensvoller Basis miteinander arbeiten und sich regelmäßig absprechen, kann das Wohl des Betriebs bei gleichzeitiger Förderung der Beschäftigungsbedingungen nachhaltig sichergestellt werden.

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Der Arbeitgeber soll den Wahlvorstand der Betriebsratswahl bei seiner Arbeit unterstützen und muss diesen umfassend informieren. Vereinfachen Sie diesen Prozess mit der Online-Wahl.

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Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

Streit kommt in den besten Familien vor, wichtig ist jedoch zu wissen, wie man mit Meinungsverschiedenheiten umgeht und sie beilegt.

Auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) betont das Ziel einer Einigung bei Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
So legt es fest, dass die Kommunikation zwischen beiden Parteien zu Kompromissen führen soll (§ 74 (1) BetrvG) und dass eine Einigungsstelle eingerichtet werden kann, wenn eine Beilegung des Streits nicht möglich scheint.

Auch darf es nicht zur Austragung von Arbeitskämpfen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommen, wie sie beispielsweise von Gewerkschaften in Tarifstreitigkeiten geführt werden. Das heißt dass der Betriebsrat nicht dazu berechtigt ist die Arbeitnehmer eines Betriebs zu Streiks oder ähnlichen Maßnahmen aufzurufen, um seine Ziele zu erreichen. Dies ist in § 74 (2) des BetrVG verankert.

POLYAS-Tipp: Der Betriebsrat ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeitnehmermitbestimmung. Lesen Sie jetzt, wie Betriebsratswahlen ablaufen

Betriebsratswahl online durchführen

Die Errichtung von Betriebsräten ist ein wichtiges Mittel der Arbeitnehmermitbestimmung im Betrieb. Wenn Arbeitnehmer selbst an Entscheidungen im Betrieb teilhaben können, steigt nachgewiesenermaßen ihre Zufriedenheit und damit die Produktivität im Betrieb. Aus diesem Grund sind Betriebsratswahlen ein zentrales Element, um ein Unternehmen erfolgreich zu machen. Die Wahl an sich kann dabei schnell zur komplizierten Angelegenheit werden. Vermeiden Sie dies und lassen Sie Ihre Mitarbeiter online über die Mitglieder des Betriebsrats abstimmen. So sparen Sie Zeit und senken die Wahlkosten.

Vollständig elektronisch durchgeführte BR-Wahlen sind in Deutschland derzeit noch nicht im Gesetz verankert. Dennoch können Sie schon jetzt von vielen Vorteilen der Digitalisierung profitieren. 

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