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Vorschriften für Vorschlagslisten zur Betriebsratswahl

Vorschlagslisten zur Betriebsratswahl

Grundsätzlich können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge – sogenannte Vorschlagslisten - zur Betriebsratswahl einreichen. Welche Vorschriften bei der Einreichung zu beachten sind, erfahren Sie im Folgenden.

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Kandidaten auf der Vorschlagsliste

Für den Betriebsrat dürfen nur Arbeitnehmer kandidieren, die über das passive Wahlrecht zur Betriebsratswahl verfügen. Lesen Sie hier mehr zum Wahlrecht zur Betriebsratswahl

Außerdem sollten Vorschlagslisten gemäß § 6 (2) der ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVGDV1WO) doppelt so viele Kandidaten, wie in den Betriebsrat zu wählen sind, enthalten.

Auch müssen die Kandidaten auf der Vorschlagsliste in einer erkennbaren Reihenfolge eingetragen werden. Auch verschiedene Daten der Kandidaten sind anzugeben. Dies sind nach § 6 (3) BetrVGDV1WO folgende:

  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Art der Beschäftigung im Betrieb

Darüber hinaus muss der Liste eine schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten beiliegen. Laut § 14 (4) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) müssen dem jeweiligen Wahlvorschlag auch Stützunterschriften von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer angehängt werden.

Einer der Unterstützer der Liste wird als Listenverantwortlicher bestimmt. Er oder sie dient dem Wahlvorstand als Kontaktperson. Ist auf der Liste kein Listenbeauftragter ausgewiesen, so gilt der erste Unterzeichner der Liste als Verantwortlicher (§ 6 (5) BetrVGDV1WO).

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Prüfung der Vorschlagslisten

Gehen die Vorschlagslisten beim Wahlvorstand ein, so prüft dieser sie auf ihre Gültigkeit. Zunächst muss geprüft werden, ob die Liste gemäß der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Diese läuft laut BetrVG zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens aus. Nun wird geprüft, ob die Vorschlagslisten die richtige Form haben (gibt es eine erkennbare Reihenfolge, sind alle Daten der Kandidaten verzeichnet) und ob alle Kandidaten auf der Liste wählbar sind. Daraufhin wird geprüft, ob alle nötigen Einverständniserklärungen vorhanden sind.

Auch dürfen Kandidaten laut § 6 (5) BetrVGDV1WO nur für eine Vorschlagsliste kandidieren. Sind sie auf mehreren Wahllisten vertreten, so muss der Wahlvorstand dies dem Listenbeauftragten und dem Kandidaten mitteilen und ihn bitten sich binnen einer Frist von drei Tagen für eine Liste zu entscheiden. Tut der Kandidat das nicht, wird er von allen Listen gestrichen.

Zum Schluss überprüft der Wahlvorstand noch, ob die Liste genügend Stützunterschriften aufweist oder ein Unterstützer auf mehreren Listen unterzeichnet hat. Ist dies der Fall, so wird die betreffende Person kontaktiert und hat drei Tage Zeit, um sich für eine Liste zu entscheiden. Tut er dies nicht, ist seine Unterschrift auf der am frühesten eingereichten Liste gültig. 

Hat der Wahlvorstand Mängel an der Liste festgestellt, so können diese durch die Bewerber binnen drei Tagen behoben werden, geschieht die nicht, sind die Listen ungültig. 

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