Der Betriebsausschuss des Betriebsrats
Verfügt ein Betriebsrat über neun oder mehr Mitglieder, so muss gemäß § 27 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein Betriebsausschuss gebildet werden, der die Geschäftsführung des Betriebsrats übernimmt.
Gründung des Betriebsausschusses
Je nach der Größe des Betriebsrats besteht der Betriebsausschuss aus einer unterschiedlichen Anzahl an Mitgliedern. In jedem Fall gehören dem Betriebsausschuss aber der Vorsitzende des Betriebsrats sowie dessen Stellvertreter an.
Außerdem gehören dem Betriebsausschuss in Betrieben mit:
- 9-15 Mitgliedern weitere 3 Ausschussmitglieder an
- 17-23 Mitgliedern weitere 5 Ausschussmitglieder an
- 25-35 Mitgliedern weitere 7 Ausschussmitglieder an
- mehr als 37 Mitgliedern weitere 9 Ausschussmitglieder an
Die Ausschussmitglieder werden, abgesehen vom Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertretern, durch die Mitglieder des Betriebsrats in einer geheimen Wahl gewählt.
Die Wahl erfolgt nach den Prinzipien der Verhältniswahl. Wird jedoch nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach dem Mehrheitswahlprinzip.
Auch Betriebsratswahlen werden in der Regel nach dem Verhältniswahlprinzip durchgeführt und können schnell zur komplizierten Angelegenheit werden. Vereinfachen Sie die Wahlplanung mit der POLYAS Online-Wahl.
Aufgaben des Betriebsausschusses
Der Betriebsausschuss führt die Geschäfte des Betriebsrats. Auch kann der Betriebsrat ihm qua Beschluss weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung der Aufgaben muss in jedem Fall schriftlich eingereicht werden. Nicht übertragbar ist allerdings der Abschluss von Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber.
In Betrieben, deren Betriebsrat weniger als neun Mitglieder hat, werden die Geschäfte entweder vom Betriebsratsvorsitzenden oder einem anderen per Beschluss festgelegten Betriebsratsmitglied geführt.
Erfahren Sie, welche anderen Aufgaben der Betriebsrat im Unternehmen hat.
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