Den Betriebsrat auflösen
Der Betriebsrat kann nach § 23 BetrVG aufgelöst werden, wenn ein Viertel der Arbeitnehmer:innen, der Arbeitgeber:innen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht dessen Auflösung beantragt. Die Wahl des Betriebsrats ist, sofern sie online durchgeführt wurde, nicht rechtsgültig, da die Online-Wahl nicht im Betriebsverfassungsgesetz verankert ist. Viele Unternehmen führen dennoch Online-Betriebsratswahlen durch. Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihren Betriebsrat online wählen, ist Ihre Wahl prinzipiell anfechtbar.
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Vorschriften zur Auflösung des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann entweder komplett aufgelöst werden oder es kann der Ausschluss eines Mitglieds beantragt werden. Für beide Szenarien existieren unterschiedliche Grundlagen.
Auflösung des gesamten Betriebsrates
Wird die Auflösung des Betriebsrats beantragt, kann dieser nur als ganzes Gremium aufgelöst werden. Nur wenn das gesamte Gremium eine grobe und schwerwiegende Pflichtverletzung nachweislich begangen hat, ist der Betriebsrat auflösbar. Andernfalls ist es nur möglich, einzelne Mitglieder auszuschließen, auch wenn diese den Verstoß zeitgleich begangen haben. Wird der Betriebsrat als Ganzes aufgelöst, ist der Betrieb betriebsratslos und das Arbeitsgericht muss sofort einen Wahlvorstand bestellen, welcher neue Betriebsratswahlen einleitet.
Ausschluss einzelner Mitglieder aus dem Betriebsrat
Werden einzelne Mitglieder aus dem Betriebsrat ausgeschlossen, erlischt auch der besondere Kündigungsschutz für diese Betriebsratsmitglieder. Scheiden einzelne Mitglieder aus dem Betriebsrat aus, sind Ersatzmitglieder einzuberufen.
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Wann hat der Betriebsrat seine Pflichten grob verletzt?
Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Betriebsrat Rechte und Befugnisse dauerhaft nicht wahrnimmt, die ihm zum Schutz Dritter übertragen wurden. Auch die Überschreitung der gesetzlichen Befugnisse und Rechte des Betriebsrats, die den Frieden und die Ordnung im Betrieb stören, stellen eine grobe Pflichtverletzung dar. Die Plichten und Aufgabenfelder des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt.
Beispiele für eine grobe Pflichtverletzung durch den Betriebsrat sind:
- Die Nichtbestellung des:der Betriebsratsvorsitzenden und seiner:ihrer Vertretung
- Die wiederholte Unterlassung notwendiger Betriebsratssitzungen
- Die Verletzung der Verschwiegenheits-/ Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG
- Die Verletzung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG
- Die Nichtbestellung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats
- Das Unterlassen der Bildung eines Betriebsausschusses
- Das Unterlassen der Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses
- Das Unterlassen der Einberufung von Betriebsversammlungen
- Das Unterlassen der Erstattung von Tätigkeitsberichten
- Die unterlassene Unterrichtung des:der Arbeitgebers:in über die Teilnahme an und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
- Das Nicht-Ausüben oder das grob missbräuchliche Ausüben von Mitbestimmungsrechten
- Die Behandlung unzulässiger Themen auf Betriebsversammlungen
- Das Fassen von Beschlüssen, die gegen Schutzvorschriften verstoßen
- Das Fassen von Beschlüssen, die gegen Tarifverträge verstoßen
- Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot
Das Verfahren zur Auflösung des Betriebsrats
Um den Betriebsrat aufzulösen, muss ein entsprechender Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Das Arbeitsgericht entscheidet im normalen Beschlussverfahren über den Auflösungsantrag, ein Eilverfahren ist ausgeschlossen.
Der Betriebsrat ist erst dann aufgelöst, wenn die gerichtliche Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Auflösung des Betriebsrats rechtskräftig geworden ist. Die gerichtliche Entscheidung ist erst rechtskräftig, wenn sie nicht mehr mit einem Rechtsbehelf, durch Revision oder Einspruch, angegriffen werden kann. Rechtsbehelf kann zunächst beim Landesarbeitsgericht und darauffolgend beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Entscheidung des Bundesgerichts kann nicht angegriffen werden, sie ist sofort rechtskräftig.
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