Welches Wahlverfahren wird bei Betriebsratswahlen angewendet?

Wahlverfahren bei Betriebsratswahlen

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hängt das Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl von der Anzahl der regelmäßig beschäftigten und wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb ab. Die Online-Wahl des Betriebsrates ist jedoch nicht im Betriebsverfassungsgesetz verankert und somit nicht rechtsgültig. Viele Unternehmen nutzen dennoch die Online-Betriebsratswahl. Bitte beachten Sie: Wenn auch Sie Ihre Betriebsratswahl online durchführen wollen, ist Ihre Wahl prinzipiell anfechtbar.

Das vereinfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe

Besteht ein Betrieb aus fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern, wird die Betriebsratswahl nach § 14a (1) BetrVG mit dem vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt. Dieses verläuft zweistufig: 
(1) In einer Wahlversammlung wird zunächst der Wahlvorstand gewählt, der die Betriebsratswahl durchführt.
(2) Eine Woche nach der ersten Wahlversammlung erfolgt die zweite Wahlversammlung. In dieser wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Beim vereinfachten Wahlverfahren erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Das heißt, dass diejenigen Kandidaten gewählt werden, die die meisten Stimmen erhalten. Sofern es Mitarbeitern nicht möglich ist, an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats teilzunehmen, muss Ihnen die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) gewährt werden (§ 14a (4) BetrVG).

Vorschläge für Kandidaten dürfen bis zum Ende der ersten Wahlversammlung gemacht werden. Wahlvorschläge, die direkt auf der Wahlversammlung gemacht werden, bedürfen nach § 14a (2) BetrVG nicht der Schriftform. 

Wurde der Wahlvorstand vom Konzernbetriebsrat, dem Gesamtbetriebsrat, dem Betriebsrat oder dem Arbeitsgericht bestellt, erfolgt die Betriebsratswahl in nur einer Wahlversammlung. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden (§ 14a (3) BetrVG).

Sonderfall:
Hat ein Betrieb zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Arbeitnehmern, so kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, ob das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden soll (§ 14a (5) BetrVG).

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Das Wahlverfahren in Betrieben mit mehr als 200 Wahlberechtigten

Bei mehr als 200 Wahlberechtigten im Betrieb, wird bei der Betriebsratswahl das Verhältniswahlrecht angewendet, es sei denn es wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder der Betriebsrat wird im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a gewählt. In diesen letzteren beiden Fällen erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

Die Wahlvorschläge werden in Listenform eingereicht. Für die Vorschlagslisten wird nach dem d’hondtschen Höchstzahlensystem das anteilige Verhältnis der Stimmen für die jeweilige Vorschlagsliste bestimmt. Auf diese Weise können alle Wählerstimmen berücksichtigt werden. Die von den Arbeitnehmern eingereichten Wahlvorschläge bedürfen grundsätzlich der Schriftform und müssen in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterschrieben worden sein. Bei 21 bis 100 Arbeitnehmern wird die Unterschrift von mindestens zwei Arbeitnehmern benötigt. In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. In jedem Fall genügt die Unterschrift von 50 wahlberechtigten Beschäftigten. Werden Wahlvorschläge von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gemacht, müssen zwei Beauftragte der Gewerkschaft den Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Vorschlagslisten müssen spätestens zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden. Sie müssen mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Betriebsratsmitglieder gewählt werden. 

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