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Arbeitnehmer im Betriebsrat

Betriebsratswahl: Arbeitnehmer im Betriebsrat

Nur die Arbeitnehmer eines Betriebes dürfen für den Betriebsrat kandidieren und die dortigen Sitze übernehmen. Doch wer gilt laut Gesetz als Arbeitnehmer und wie funktioniert die Vertretung?

Arbeitnehmer im Betriebsrat

Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind alle Angestellten eines Betriebs, auch wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden oder außerhalb der Betriebsstätte arbeiten. Auch Beamte, Soldaten sowie Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gelten als Arbeitnehmer, solange sie in privatrechtlich organisierten Unternehmen tätig sind.

Nicht als Arbeitnehmer und somit ausgeschlossen vom Betriebsrat sind:

  • alle Mitglieder des Organs, das den Betrieb als juristische Person vertritt (etwa der Vorstand der Unternehmen)
  • die Gesellschafter einer Handelsgesellschaft (und ihre Vertreter)
  • Personen, die in erster Linie nicht für den Erwerb arbeiten, sondern aus karitativen und religiösen Beweggründen arbeiten oder aber – so der  Gesetztestext – zu ihrer „Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung“ beschäftigt sind
  • Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte, die mit dem Arbeitgeber zusammen wohnen

Bitte bedenken Sie bei der Wahl Ihres Betriebsrates: Online-Betriebsratswahlen sind nicht rechtsgültig, da sie nicht im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert sind. Dennoch nutzen zahlreiche Unternehmen die Online-Wahl. Wenn auch Sie Ihre Betriebsratswahl online durchführen wollen, ist Ihre Wahl prinzipiell anfechtbar.

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Leitende Angestellte sind ausgeschlossen

Leitende Angestellte gelten zwar allgemein als Arbeitnehmer, laut Betriebsverfassungsgesetz zählen sie jedoch nicht zu diesen. Ein leitender Angestellter ist, wer

  • Arbeitnehmer selbstständig einstellen oder kündigen kann
  • Generalvollmachten oder Prokura hat (also die Geschäftsführung vertritt und Handlungsvollmachten hat)
  • Aufgaben übernimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens notwendig sind

Nur Arbeitnehmer, die volljährig sind, seit mindestens sechs Monaten im Betrieb arbeiten und nicht zu den leitenden Angestellten zählen, sind wählbar. Wer in den Betriebsrat gewählt worden ist, hat die Aufgabe, alle übrigen Arbeitnehmer zu repräsentieren und erhält dafür verschieden Rechte zugesprochen. So dürfen Betriebsräte Entscheidungen innerhalb des Unternehmens mitgestalten, Informationen anfordern und in bestimmten Fällen die Zustimmung zu personellen Entscheidungen verweigern.

Lesen Sie hier mehr zu den Aufgaben des Betriebsrats

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Digitale Planung der BR-Wahl

Wenn Sie geklärt haben, welche Beschäftigten des Betriebs zu den Arbeitnehmern zählen, können Sie dazu übergehen, die Stimmzettel zu erstellen. Bei der POLYAS Online-Wahl geht das mit nur wenigen Klicks.

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