Wahllexikon

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Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Betriebsratswahlen. Es räumt den Arbeitnehmern eines Betriebs das Recht ein, einen Betriebsrat zu gründen, um über personelle und soziale Entscheidungen innerhalb eines Unternehmens mitbestimmen zu können.

Zentrale Inhalte des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Gesetz legt fest, dass wenigstens fünf Arbeitnehmer ständig im Unternehmen beschäftigt sein müssen, damit ein Betriebsrat gegründet werden kann. Drei der Arbeitnehmer müssen wählbar sein. Dazu müssen sie volljährig sein und seit mindestens sechs Monaten im Betrieb arbeiten. Wählen dürfen die Arbeitnehmer aber schon nach drei Monaten im Betrieb.

Der Arbeitgeber muss die Durchführung der Betriebswahlen gewährleisten und den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Gewählt wird der Betriebsrat alle vier Jahre. Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet Unternehmen allerdings nicht dazu, einen Betriebsrat zu gründen: Die Initiative muss von den Arbeitnehmern oder deren Gewerkschaften ausgehen.

Bestimmungen über die Durchführung und Organisation von Betriebsratswahlen

Das Gesetz regelt weiterhin, dass die Betriebswahl von einem Wahlvorstand organisiert werden muss. In der Regel wird der Betriebsrat per Listenwahl gewählt. Tritt jedoch nur eine Liste zur Wahl an oder hat der Betrieb nur bis zu 50 Arbeitnehmer, wird die Betriebsratswahl als Personenwahl durchgeführt. Außerdem regelt das Betriebsverfassungsgesetz die Größe des Betriebsrats, legt Regeln zur Minderheitenbeteiligung fest und bestimmt die Rechte und Pflichten des BRs und seiner Mitglieder. Weiterhin werden Arbeitgeber und der Betriebsrat dazu verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. So darf der Betriebsrat nicht zu Streiks aufrufen.

Mitwirkungsrecht

Damit die Betriebsräte sich an sozialen und personellen Entscheidungen im Unternehmen beteiligen können, werden ihm spezielle Rechte eingeräumt:

  • Mitbestimmungsrecht: Das Recht, Entscheidungen mitzugestalten
  • Informationsrecht: Das Recht, informiert zu werden
  • Beratungsrecht: Das Recht, bestimmte Fragen mit dem Arbeitgeber zu erörtern
  • Widerspruchsrecht: Gilt bei beabsichtigten Kündigungen (ohne sie verhindern zu können)
  • Zustimmungsverweigerungsrecht: Gilt bei personellen Maßnahmen

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Geschichte

Betriebsräte wurden in der Weimarer Republik erstmals 1920 mit dem Inkrafttreten des Betriebsrätegesetzes gewählt. 1934 verboten die Nationalsozialisten alle Aktivitäten der betrieblichen Mitbestimmung. In der Bundesrepublik knüpfte die Regierung an die Weimarer Tradition an:  1952 trat das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft und Betriebsräte wurden wieder gewählt.

1972 wurde das Betriebsverfassungsgesetz umfassend novelliert. Die bisher letzte Änderung des Gesetzes erfolgte 2001. Beispielsweise muss in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern seither mindestens ein Beschäftigter für die Arbeit im BR freigestellt werden.

Siehe auch: Leitende Angestellte, Gleichstellungsbeauftragte, Betriebsratswahlen, Betriebsrat, Sprecherausschusswahlen

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