POLYAS Betriebsratslexikon
Finden Sie Informationen über Betriebsratswahlen, die Aufgaben des Betriebsrat, Mitbestimmung im Unternehmen und Arbeitnehmerrechte.
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Der Begriff Betrieb beschreibt eine organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe jemand allein oder gemeinsam mit anderen einen oder mehrere arbeitstechnische Zwecke dauerhaft verfolgt. Unter folgenden zwei Voraussetzungen kommt ein Betrieb zustande: Zum einen müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen Arbeitsmittel in Bezug auf den zu verfolgenden arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden. Des Weiteren muss eine einheitliche Leitung bestehen, welche den Einsatz der menschlichen Arbeitskraft steuert.
Die Art des verfolgten Arbeitszwecks spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ebenso können mehrere arbeitstechnische Zwecke in einem Betrieb parallel verfolgt werden. Wichtig ist, dass die unterschiedlichen Arbeitszwecke in einer einheitlichen Organisation verfolgt werden.
Der Begriff Betrieb ist von dem des Unternehmens zu trennen: Ein Unternehmen umfasst die wirtschaftliche und rechtliche Einheit, deren Inhaber eine natürliche oder juristische Person bzw. Personengemeinschaft ist. Wenn in mehreren Betrieben eines Unternehmens Betriebsräte existieren, besteht die Möglichkeit einen Gesamtbetriebsrat zu bilden.
Es besteht die Möglichkeit, dass mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb unterhalten, sodass Beschäftigte in einem Betrieb tätig sind, die in einem Arbeitsverhältnis mit verschiedenen Unternehmen stehen. Mitarbeiter eines Gemeinschaftsbetriebs können gemeinsam einen Betriebsrat wählen. Auch beim Gemeinschaftsbetrieb ist ein einheitlicher Leitungsapparat für den Betrieb als Institution Voraussetzung. Des Weiteren müssen die den Betrieb unterhaltenden Unternehmen eine Vereinbarung über die gemeinsame Führung des Betriebs geschlossen haben, die Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden.
Sollte Unklarheit über das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs bestehen, beschreibt das Betriebsverfassungsgesetz Indizien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs (§ 1 BetrVG).
Betriebsteile gehören zwar einem Hauptbetrieb an, in dem die für sie zuständige Leitungsebene ihren Sitz hat. Es gibt jedoch einige Kriterien, nach denen Betriebsteile als selbstständige Betriebe angesehen werden, für die ein Betriebsrat zu wählen ist. Betriebsteile sind so zwar vom Hauptbetrieb abhängig, verfügen aber im Gegensatz zu Betriebsbereichen über eine gewisse Eigenständigkeit, da sie von mindestens einem Beschäftigen mit Vorgesetztenfunktion geleitet werden. Des Weiteren ist eine große räumliche Entfernung vom Hauptbetrieb (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG) ein Kriterium für die Eigenständigkeit. Ein Betriebsteil ist also dann eigenständig, wenn er räumlich in weiter Entfernung zum Hauptbetrieb liegt oder er durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Des Weiteren muss der Betriebsteil mindestens fünf ständige wahlberechtigte Mitarbeiter haben.
Siehe auch: