Wahllexikon

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Wahlausschreiben bei Betriebsratswahlen

Um Betriebsratswahlen rechtskonform durchzuführen, muss der Wahlvorstand die Arbeitnehmer rechtzeitig über den Ablauf und die Termine zur Wahl informieren. Diese Information erfolgt durch das sogenannte Wahlausschreiben. Seine Veröffentlichung durch den Wahlvorstand leitet die Wahl offiziell ein. Das Wahlausschreiben enthält Informationen darüber, wie und wann Wahlvorschläge (die Vorschlagslisten) eingereicht werden können, und wo zu welchem Termin gewählt wird.

Beim Erstellen des Wahlausschreibens ist der Wahlvorstand an gewisse Fristen gebunden. Außerdem dürfen nach Veröffentlichung des Ausschreibens allenfalls noch Schreibfehler korrigiert werden, nicht aber wesentliche Informationen über die Wahl. Werden diese Vorgaben missachtet, kann die ganze Wahl juristisch angefochten und schlimmstenfalls für nichtig erklärt werden.

Formale Vorgaben zum Wahlausschreiben

Das Wahlausschreiben muss spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe vom Wahlvorstand erlassen und veröffentlicht werden. Der erste Wahltag wiederum sollte spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats liegen. Wird nach dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, muss das Ausschreiben während der ersten Wahlversammlung bzw. nach dem Fertigstellen der Wählerliste veröffentlicht werden.

Lesen Sie jetzt, wie das vereinfachte Wahlverfahren funktioniert

Wichtig ist, das Ausschreiben an einer Stelle auszuhängen, die für alle Arbeitnehmer gut zugänglich ist. Außerdem kann es auch auf elektronischem Weg (etwa per Mail) bekannt gemacht werden. Arbeitnehmern, die kein Deutsch sprechen, muss der Inhalt des Wahlausschreibens in ihrer Landessprache vermittelt werden. Neben dem Ausschreiben müssen auch je ein Ausdruck der Wählerliste und der Wahlordnung ausgehangen werden.

Notwendige Informationen

Das Wahlausschreiben muss zahlreiche Angaben enthalten (Um nichts zu übersehen, ist die Verwendung einer Vorlage zu empfehlen). Im Einzelnen sind dies:

  • Der Ort, an dem die Wählerliste und das Wahlausschreiben aushängen
  •  Informationen darüber, ob und wie die Bekanntmachung in elektronischer Form erfolgt
  • Die Bestimmung, dass nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und bis wann gegen diese Liste Einspruch eingelegt werden kann
  • Der Anteil der Geschlechter im Betrieb
  • Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
  • Die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im BR
  • Die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss
  • Der Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss
  • Die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen (innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens)
  • Der Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge bei der Wahl berücksichtigt werden dürfen
  • Der Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen
  • Der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen eingereicht werden können
  • Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe (auch für die übrigen Betriebsteile und Kleinstbetriebe) sowie Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung
Siehe auch: Formalien für die Wahlvorschläge, Vereinfachtes Wahlverfahren, Listenwahl, Personenwahl

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