Wahllexikon

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Stützunterschriften bei Betriebsratswahlen

Um bei einer Betriebsratswahl die Kandidatur einer unüberschaubaren Menge von Vorschlagslisten zu vermeiden, muss jede Vorschlagsliste, die zur Wahl antritt, eine gewisse Anzahl an Unterschriften anderer Arbeitnehmer des Betriebs vorweisen, die die Liste unterstützen. Sie werden Stützunterschriften genannt. 

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Allerdings kann nicht jeder Arbeitnehmer als Unterstützer fungieren und beliebig viele Vorschlagslisten unterzeichnen.

Folgende Kriterien müssen beim Sammeln von Stützunterschriften beachtet werden:

  • Alle Unterzeichner müssen wahlberechtigt zur Betriebsratswahl sein 
  • Jeder Unterzeichner darf seine Unterschrift auf nur einer Wahlliste leisten, allerdings kann er sich später noch umentscheiden
  • Einhaltung der Frist zur Sammlung von Stützunterschriften und Einreichung der Vorschlagsliste

Berechtigung zur Stützunterschrift

Einen Wahlvorschlag einreichen darf jeder Arbeitnehmer des Betriebs. Auch die Mitglieder des Wahlvorstands und die Kandidaten selbst sind dazu berechtigt. Ebenso dürfen beide Gruppen Stützunterschriften leisten; ein Kandidat kann sich also auch selbst unterstützen.

Lesen Sie hier mehr zu Formalien für Wahlvorschläge

Wie viele Unterschriften benötigt werden, damit der Wahlvorstand die Vorschlagsliste akzeptieren kann, hängt von der Größe des Betriebs ab. Grundsätzlich muss ein Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der Arbeitnehmer unterzeichnet werden, also von fünf Prozent.

Benötigte Anzahl an Unterzeichnungen

Mindestens muss es aber drei Unterzeichner geben. Das gilt insbesondere für Betriebe, die weniger als 60 Arbeitnehmer haben. Denn würden diese sich ausschließlich an die Fünf-Prozent-Regelung halten, würden sie pro Wahlvorschlag nicht auf drei Stützunterschriften kommen. Hat der Betrieb allerdings 20 Angestellte oder weniger, reichen zwei Unterzeichner pro Liste.

In jedem Fall reichen allerdings 50 Unterstützer aus. Besteht der Betrieb also aus 1000 Mitarbeitern oder mehr, gilt die Regelung mit den fünf Prozent ebenfalls nicht mehr.

Sonderfall Gewerkschaften

Sollte es vorkommen, dass die Arbeitgeber Widerstand gegen den Betriebsrat ausüben (und Arbeitnehmer etwa mit Nachteilen rechnen müssen, wenn sie für eine Liste kandidieren), kann ein Wahlvorschlag auch von einer Gewerkschaft eingereicht werden. Dazu muss lediglich einer der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft vertreten sein. Für einen solchen Wahlvorschlag reichen zwei Stützunterschriften, die auch nicht von Arbeitnehmern des Betriebs geleistet werden müssen, sondern von Vertretern der Gewerkschaft im Unternehmen.

Siehe auch: Vereinfachtes Wahlverfahren, Listenwahl, Verhältniswahl, Personenwahl, Mehrheitswahl

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