POLYAS Betriebsratslexikon

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Wählerliste bei der Betriebsratswahl

Bei der Betriebsratswahl wird das Wählerverzeichnis Wählerliste genannt. Darin aufgelistet sind alle Arbeitnehmer, die bei der BR-Wahl von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch machen dürfen.

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Wählerliste erstellen

Das Aufstellen der Wählerliste übernimmt der Wahlvorstand. Es muss sechs Wochen gemeinsam mit dem Wahlausschreiben vor der Betriebsratswahl fertig sein und für alle Arbeitnehmer öffentlich ausgehängt werden. Auch muss der Wahlvorstand in der Wahlbekanntmachung angeben, wo die Wählerliste ausliegen wird. Eine elektronische Form der Veröffentlichung ist zulässig, jedoch nur, wenn alle Arbeitnehmer Zugriff auf die Liste haben.

Lesen Sie hier mehr über den Wahlvorstand zur Betriebsratswahl!

Gegen die Wählerliste kann binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung Einspruch eingelegt werden. Dazu wenden sich die Arbeitnehmer mit ihrer Beschwerde an den Wahlvorstand, der unverzüglich entscheiden muss, ob die Wählerliste zu korrigieren ist. Wenn die Frist um ist, dürfen lediglich noch Rechtschreibfehler korrigiert und Leiharbeiter eingetragen werden, wenn sie bis zum Wahltermin die für die BR-Wahl relevante Leihfrist von drei Monaten erreichen.

Nötige und nützliche Informationen

In der Wahlordnung, die auf dem Betriebsverfassungsgesetz fußt, gibt es klare Vorgaben zu den Inhalten der Wählerliste und zu den Daten, die enthalten sein dürfen. Folgende Formalien müssen erfüllt sein:

  • Alphabetische Reihenfolge der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern
  • Genannt werden müssen Familienname, Vorname und Geburtsdatum
  • Leiharbeitnehmer müssen gesondert ausgewiesen werden, da sie in keinem Fall über das passive Wahlrecht verfügen
  • Für ausländischen Arbeitnehmer muss die Wählerliste gegebenenfalls übersetzt werden

Andere Informationen sind nicht vorgeschrieben, aber sehr nützlich. Zur Feststellung der Wahlberechtigung sollte die Wählerliste daher auch enthalten:

  • Eintrittsdatum des Wahlberechtigten in den Betrieb
  • Gesonderte Kennzeichnung des aktiven beziehungsweise passiven Wahlrechts der Arbeitnehmer
  • Die Abteilung in der die Arbeitnehmer tätig sind
  • Kennzeichnung der leitenden Angestellten zur Zuordnung

Das Geburtsdatum der Wähler darf in der Wählerliste, die zur Veröffentlichung bestimmt ist, nicht enthalten sein. Bei der Aufstellung der Wählerliste muss der Arbeitgeber den Wahlvorstand laut Betriebsverfassungsgesetz unterstützen. Darunter fallen etwa Angaben darüber, welche Arbeitnehmer zu den leitenden Angestellten zählen, Leiharbeiter sind oder sich noch in der Ausbildung befinden und noch nicht volljährig sind.

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