Wahllexikon

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Vorschlagslisten bei Betriebsratswahlen

Bei Betriebsratswahlen organisieren sich die Kandidaten, die für einen Sitz im BR antreten, über sogenannte Vorschlagslisten. In der Regel enthalten diese Listen doppelt so viele Kandidaten wie Sitze im Betriebsrat zu vergeben sind. 

Vor der Wahl müssen die Listen vom Wahlvorstand zugelassen werden. Dafür muss jede Liste sogenannte Stützunterschriften sammeln. Die Anzahl der nötigen Stimmen hängt dabei von der Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs ab.

Aufstellen der Vorschlagslisten

Die Vorschlagslisten müssen als Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingehen, der die Vordrucke für die Liste meist bereitstellt. Als Kandidat darf jeder Arbeitnehmer antreten, der volljährig ist und seit mindestens sechs Monaten im Betrieb arbeitet. Die Wahlvorschläge können von jedem Arbeitnehmer eingereicht werden, auch von den Kandidaten selbst.

Sind mehrere Personen auf der Vorschlagsliste vertreten, ist die Reihenfolge der aufgelisteten Namen entscheidend. Denn wenn es zur Listenwahl kommt, werden zunächst diejenigen Kandidaten in den Betriebsrat gewählt, die in der Liste auf den oberen Listenplätzen stehen. Zusätzlich sollte die Minderheitenregelung beim Aufstellen der Liste berücksichtigt werden: Gibt es auf einer Liste nicht genügend Personen des Geschlechts, das im Betrieb unterrepräsentiert ist, kann der Fall eintreten, dass ein Sitz an eine andere Vorschlagsliste abgegeben werden muss.

Stützunterschriften

Die Vorschlagsliste muss neben persönlichen Daten und Unterschriften der Kandidaten auch die Unterschriften von mehreren Beschäftigten des Betriebs enthalten. So soll sichergestellt werden, dass nicht eine unübersichtlich große Anzahl von Wahlvorschlägen eingereicht und so eine Personenwahl bewusst verhindert wird (Denn zu dieser kommt es nur, wenn nur eine Liste zur Wahl antritt). Die Kandidaten sollen im Gegenteil einen gewissen Rückhalt unter den Beschäftigten haben.

Lesen Sie hier, wie die Betriebsratswahl genau abläuft

Je nach Größe des Betriebs ist eine unterschiedlich hohe Anzahl von Stützunterschriften notwendig. Bei Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern genügen zwei Unterschriften. In Betrieben mit mehr Beschäftigten müssen die Unterschriften mindestens von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten geleistet werden. In jedem Fall reichen aber fünfzig Unterzeichnungen.

Sonderfall Gewerkschaften

Auch Gewerkschaften können eine Vorschlagsliste einreichen, sofern sie wenigstens ein Mitglied unter den Beschäftigten haben. Diese Listen müssen lediglich von zwei Unterstützern unterschrieben werden, die nicht im Betrieb beschäftigt sein müssen, sondern von der Gewerkschaft beauftragt worden sind, eine Unterschrift zu leisten.

Siehe auch: Listenwahl, Verhältniswahl, Betriebsverfassungsgesetz

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