POLYAS Betriebsratslexikon
Finden Sie Informationen über Betriebsratswahlen, die Aufgaben des Betriebsrat, Mitbestimmung im Unternehmen und Arbeitnehmerrechte.
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Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl beschreibt die Fähigkeit eines Arbeitnehmers, seine Stimme zur Wahl abzugeben. Es wird auch als Wahlberechtigung bezeichnet.
Bei der Betriebsratswahl sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. Auch Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate in einem Betrieb tätig sind, dürfen ihre Stimme bei der Betriebsratswahl abgeben.
Obwohl diese Regelung zunächst sehr einfach klingt, gibt es viele Ausnahmen, so dass es beim Wahlrecht zur Betriebsratswahl vieles zu beachten gilt.
Zunächst einmal muss geklärt werden, welche Angehörigen des Betriebs als Arbeitnehmer gelten.
§ 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) definiert folgende Personen als Arbeitnehmer:
Folgende Personen sind laut dem BetrVG keine Arbeitnehmer und verfügen nicht über das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl:
Auch leitende Angestellte sind bei Betriebsratswahlen nicht wahlberechtigt.
Folgende Personen gelten als leitende Angestellte:
Personen, die nicht über das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl verfügen, verfügen auch nicht über das passive Wahlrecht. Das heißt, dass sie nicht als Kandidaten bei der Betriebsratswahl antreten dürfen.
Siehe auch: