Wahllexikon

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Aktives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen

Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl beschreibt die Fähigkeit eines Arbeitnehmers, seine Stimme zur Wahl abzugeben. Es wird auch als Wahlberechtigung bezeichnet.

Wer besitzt das aktive Wahlrecht?

Bei der Betriebsratswahl sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. Auch Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate in einem Betrieb tätig sind, dürfen ihre Stimme bei der Betriebsratswahl abgeben.

Obwohl diese Regelung zunächst sehr einfach klingt, gibt es viele Ausnahmen, so dass es beim Wahlrecht zur Betriebsratswahl vieles zu beachten gilt.

Wer ist Arbeitnehmer?

Zunächst einmal muss geklärt werden, welche Angehörigen des Betriebs als Arbeitnehmer gelten.

§ 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) definiert folgende Personen als Arbeitnehmer:

  • Arbeiter und Angestellte eines Betriebs
  • Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt werden
  • Personen, die in Telearbeit beschäftigt sind
  • Mitarbeiter im Außendiensts
  • Beschäftigte in Heimarbeit, die in der Hauptsache für den Betrieb tätig sind
  • Beamte, Soldaten, Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in privatrechtlich organisierten Betrieben tätig sind

Personen ohne aktives Wahlrecht

Folgende Personen sind laut dem BetrVG keine Arbeitnehmer und verfügen nicht über das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl:

  • Gesellschafter
  • Vorstandsmitglieder
  • Geschäftsführer
  • Personen, deren Beschäftigung karitativen oder religiösen Zwecken dient
  • Personen, die zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder sittlichen Besserung beschäftigt werden
  • Ehegatten oder Lebenspartner des Arbeitgebers
  • Verwandte ersten Grades des Arbeitgebers, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben

Leitende Angestellte

Auch leitende Angestellte sind bei Betriebsratswahlen nicht wahlberechtigt.

Folgende Personen gelten als leitende Angestellte:

  • Personen, die selbstständig Arbeitnehmer einstellen oder entlassen können
  • Personen, die Prokura oder Generalvollmachten besitzen
  • Personen, die regelmäßig Tätigkeiten ausführen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind, deren Ausführung besondere Kenntnisse voraussetzt und die ihre Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen

Personen, die nicht über das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl verfügen, verfügen auch nicht über das passive Wahlrecht. Das heißt, dass sie nicht als Kandidaten bei der Betriebsratswahl antreten dürfen.

Siehe auch: Betriebsverfassungsgesetz, Leitende Angestellte, Passives Wahlrecht

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