Wahllexikon

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Mehrheitswahl bei Betriebsratswahlen

In Betrieben mit maximal 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern werden Betriebsratswahlen gemäß § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nach dem vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt. Im Unterschied zum regulären Wahlverfahren findet die Wahl beim vereinfachten Wahlverfahren als Personenwahl nach dem Mehrheitswahlprinzip statt. Das heißt, dass die Kandidaten mit den meisten Stimmen einen Sitz im Betriebsrat erhalten. Auch wenn nur eine gültige Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl antritt, werden die Wahlen nach dem Mehrheitswahlprinzip durchgeführt.

Beim Mehrheitswahlverfahren erhält jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Sitze im Betriebsrat zu vergeben sind. Diese müssen bei der Wahl auf die verschiedenen Kandidaten verteilt werden. 

Doch auch bei diesem Wahlverfahren gilt es die Minderheitenregelung, die in §  15 BetrVG verankert ist, zu berücksichtigen. So steht dem Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, eine gewisse Mindestanzahl an Sitzen zu. Diese ist abhängig von der Verteilung der Geschlechter im Betrieb. Wie viele Mitglieder der Betriebsrat insgesamt hat, hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Angestellten des jeweiligen Unternehmens ab.

Sitzverteilung bei der Mehrheitswahl

Die Sitzverteilung gestaltet sich bei der Mehrheitswahl recht einfach: Zunächst bekommen die Personen des Minderheitengeschlechts, die die meisten Stimmen erhalten haben, entsprechend der Anzahl der Mindestsitze einen Sitz im BR. Die übrigen Sitze werden geschlechtsunabhängig auf die anderen Kandidaten mir den meisten verteilt.

Rechenbeispiel zur Auszählung nach dem Mehrheitswahlprinzip

Angenommen ein Betrieb hat 55 Arbeitnehmer (35 Männer, 20 Frauen). Bei dieser Größe muss der Betriebsrat aus fünf Mitgliedern bestehen, die Frauen erhalten mindestens zwei Sitze. Jeder Wahlberechtigte kann bis zu fünf Stimmen vergeben, muss sie allerdings auf die verschiedenen Kandidaten verteilen. Zur Wahl sind sieben Kandidaten angetreten. Sie haben folgende Stimmenanzahl erhalten:

  • Kandidatin 1: 30 Stimmen
  • Kandidat 2: 27 Stimmen
  • Kandidat 3: 21 Stimmen
  • Kandidatin 4: 15 Stimmen
  • Kandidat 5: 13 Stimmen
  • Kandidat 6: 11 Stimmen
  • Kandidatin 7: 10 Stimmen

Kandidatin 1 und Kandidatin 4 erhalten sofort einen Sitz im Betriebsrat. Kandidat 2, 3 und 5 erhalten die übrigen drei Sitze. Kandidat 6 und Kandidatin 7 gehen leer aus.

Siehe auch: Betriebsratswahlen, Betriebsrat, Personenwahl, Listenwahl, Minderheitengeschlecht

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