Wahllexikon

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Leitende Angestellte

Als leitende Angestellte in einem Unternehmen gelten Personen, die über gewisse Entscheidungsbefugnisse verfügen. Diese Entscheidungsbefugnisse können beispielsweise folgendes umschließen:

  • Selbstständig Personen einstellen oder entlassen
  • Verfügen über Gesamtvollmachten oder Prokura
  • Regelmäßige Erfüllung von Aufgaben , die für die Entwicklung des Betriebs von Bedeutung sind
  • Sie Aufgaben weitestgehend frei von Weisungen erfüllen

Sprecherausschuss

Leitende Angestellte dürfen nicht an Betriebsratswahlen im Unternehmen teilnehmen. Sie wählen ein eigenes Gremium, das ihre Interessen vertritt: Den Sprecherausschuss.

Sprecherausschuss und Betriebsrat sollen sich jedoch einmal im Jahr treffen, um sich abzustimmen.

Die Mitgliederzahlen für den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten sind abhängig von der Anzahl der leitenden Angestellten im Betrieb. Die regelmäßige Amtszeit des Sprecherausschusses beträgt vier Jahre.

Zuordnung der Arbeitnehmer zu leitenden Angestellten

Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den leitenden Angestellten erfolgt durch die jeweiligen Wahlvorstände zur Betriebsrats- beziehungsweise Sprecherausschusswahl. Sie wird anhand der oben genannten Kriterien durchgeführt.

 Die Wahlvorstände zur Betriebsratswahl und zur Sprecherausschusswahl müssen sich gegenseitig über die Wahl und die Zuordnung der Angestellten zu leitenden Angestellten im Betrieb informieren. So dass Einigkeit über die zu erstellenden Wählerverzeichnisse für die Wahlen besteht.

Sollte über die Zuordnung keine Einigkeit bestehen, sollen die Wahlvorstände versuchen eine Einigung herbeizuführen.  Kann dies nicht erreicht werden, wird eine Schlichtungsstelle einberufen, die die Einteilung vornimmt. Die Schlichtungsstelle kann notfalls auch vom Arbeitsgericht bestellt werden. Die durch die Schlichtungsstelle vorgenommenene Zuordnung  ist für die Wahlvorstände und die Erstellung der Wählerlisten zur BR-Wahl und zur Sprecherausschusswahl bindend.

Sprecherausschusswahlen

Die Durchführung von Sprecherausschusswahlen ist im Sprecherausschussgesetz (SprAUG) festgeschrieben.

Sprecherausschusswahlen finden alle vier Jahre parallel zu den Betriebsratswahlen zwischen dem 01. März und dem 31. Mai statt.

Sprecherausschüsse müssen in Betrieben mit mindestens 10 leitenden Angestellten gewählt werden.

Wahlberechtigt für die Wahl zum Sprecherausschuss sind alle leitenden Angestellten eines Betriebs. Über das passive Wahlrecht verfügen alle leitenden Angestellten, die dem Betriebs mindestens sechs Monate angehören.

Siehe auch: Sprecherausschusswahl, Betriebsratswahlen, Betriebsrat

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