Wahllexikon

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Sprecherausschusswahl

Der Sprecherausschuss ist die Interessenvertretung der leitenden Angestellten im Unternehmen. Er wird nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) im Turnus von vier Jahren immer parallel zum Betriebsrat in Betrieben mit mindestens 10 leitenden Angestellten gewählt.

Zuordnung der Arbeitnehmer

Um festzustellen, ob ein Sprecherausschuss gewählt wird und wie viele Mitglieder dieser haben muss, ist zunächst eine Zuordnung der Arbeitnehmer im Betrieb durchzuführen.

Die Zuordnung wird sowohl vom Wahlvorstand zur Betriebsratswahl als auch vom Wahlvorstand zur Sprecherausschusswahl vorgenommen. Die jeweiligen Zuordnungen werden danach abgeglichen.

Die Zuordnung der Arbeitnehmer erfolgt dabei anhand bestimmter Kriterien, die den Ausschlag dafür geben, ob ein Beschäftigter den Arbeitnehmern oder den leitenden Angestellten zugeordnet wird.

Demnach ist leitender Angestellter, wer:

  • Aufgaben weitestgehend frei von Weisungen und selbstständig im Betrieb erfüllt
  • Gesamtvollmachten oder Prokura besitzt
  • Dazu befugt ist selbstständig Personal einzustellen oder zu entlassen

Anhand dieser Kriterien erstellt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zur Sprecherausschusswahl.

Auch prüft er, welche leitenden Angestellten im Betrieb wahlberechtigt sind.

Aktives und passives Wahlrecht bei der Sprecherausschusswahl

Über das aktive Wahlrecht zur Sprecherausschusswahl verfügen alle leitenden Angestellten eines Betriebs.

Passiv wahlberechtigt, also wählbar, sind alle leitenden Angestellten, die mehr als sechs Monate dem Betrieb angehören. Hierauf wird auch die Tätigkeit als leitender Angestellter in anderen Betrieben des Unternehmens angerechnet.

Anzahl der Mitglieder des Sprecherausschusses

Die Zahl der Mitglieder des Sprecherausschusses richtet sich nach der Anzahl der leitenden Angestellten eines Betriebes.

Folgende Aufstellung kann zur Orientierung dienen:

  • 10 – 20 leitende Angestellte: 1 Sprecher
  • 21 – 100 leitende Angestellte: 3 Sprecher
  • 101 – 300 leitende Angestellte: 5 Sprecher
  • mehr als 300 leitende Angestellte: 7 Sprecher

Männer und Frauen sollen im Sprecherausschuss entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis unter den leitenden Angestellten berücksichtigt werden.

Durchführung von Sprecherausschusswahlen

Der Sprecherausschuss wird in geheimer und unmittelbarer Wahl von allen Wahlberechtigten des Betriebes gewählt. Die Wahl folgt den Grundsätzen der Verhältniswahl, es sei denn es wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, dann folgt die Wahl dem Mehrheitsprinzip.

Auch wenn nur ein Sprecher in den Sprecherausschuss zu wählen ist, wird dieser mit einfacher Mehrheit gewählt.

Wahlvorschläge zur Sprecherausschusswahl können von allen Wahlberechtigten für die Wahl eingereicht werden. Dabei muss jedem Wahlvorschlag eine gewisse Anzahl an Stützunterschriften sowie eine schriftliche Einverständniserklärung der Bewerber angefügt werden.

Die Wahl wird laut Sprecherausschussgesetz in der Regel als Präsenzwahl durchgeführt, es sei denn der Wahlvorstand ordnet die Briefwahl für weiter entfernt liegende Betriebsteile an. Auch können einzelne Wahlberechtigte die schriftliche Stimmabgabe beim Wahlvorstand beantragen.

Nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich aus und informiert die gewählten Kandidaten schriftlicher über die Wahl. Diese haben eine gewisse Frist, um die Wahl anzunehmen oder abzulehnen. Nach Verstreichen der Frist veröffentlicht der Wahlvorstand zur Sprecherausschusswahl das endgültige Wahlergebnis.

Gesamt- und Konzernsprecherausschüsse

Gesamtsprecherausschuss
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Sprecherausschüsse so kann auf deren Verlangen ein Gesamtsprecherausschuss eingesetzt werden. In diesem entsendet jeder Sprecherausschuss eines seiner Mitglieder, welches das Stimmrecht im Gesamtsprecherausschuss ausübt.

Unternehmenssprecherausschuss
Auch kann in Unternehmen, in dessen Betrieben mindestens 10 leitende Angestellte beschäftigt sind die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses von der Mehrheit der leitenden Angestellten gefordert werden.

Konzernsprecherausschuss
In Konzernen mit mehreren Gesamtsprecherausschüssen kann auf Beschluss einzelner Gesamtsprecherausschüsse ein Konzernsprecherausschuss bestellt werden.  

Siehe auch: Betriebsratswahlen, Leitende Angestellte

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