Wahllexikon

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Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl

Die Kandidaten bzw. Listen, die zur Betriebsratswahl antreten wollen, bezeichnet man als Wahlvorschläge. Beim Einreichen und Erstellen eines Wahlvorschlags müssen verschiedene Kriterien beachtet werden.

Die Form der Wahlvorschläge hängt dabei maßgeblich vom Wahlverfahren der Betriebsratswahl ab.

Formelle Kriterien für den Wahlvorschlag

Beim vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe (bis zu 100 Mitarbeiter) wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt: Auf einer ersten Versammlung wird der Wahlvorstand gewählt auf einer zweiten der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl. Wahlvorschläge werden in Form von Kandidatenvorschlägen eingereicht. Wahlberechtigte Arbeitnehmer können ihren Wahlvorschlag bis Ende der ersten Wahlversammlung einreichen. 

In Betrieben mit 101 bis 200 Mitarbeitern können sich der Wahlvorstand und der Arbeitgeber darauf einigen, das vereinfachte Wahlverfahren einzusetzen.

In Betrieben ab einer Arbeitnehmeranzahl von 200 oder bereits ab 101,wird die Betriebsratswahl nach dem regulären Wahlverfahren durchgeführt. In diesem Fall sind Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten einzureichen. Die Vorschlagslisten müssen die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste klar herausstellen. Am besten funktioniert dies über eine Nummerierung der Kandidaten. Bei diesem Verfahren haben die Beschäftigten nach Aushang des Wahlausschreibens zwei Wochen Zeit, ihren Wahlvorschlag beim Vorstand einzureichen. Auch muss ein Listenverantwortlicher benannt werden, der dem Wahlvorstand bei Rückfragen und eventuellen Beanstandungen als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Nachdem die Vorschlagslisten beim Wahlvorstand eingereicht wurden, hat dieser sie unverzüglich zu prüfen und über ihre Gültigkeit zu entscheiden. Darüber hinaus muss er dem Listenverantwortlichen die Entscheidung über die Vorschlagsliste mitteilen.

Für einen Wahlvorschlag muss außerdem eine bestimmte Anzahl an Stützunterschriften geleistet werden. Hier erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

Bestimmungen zu den Kandidaten

Wichtig ist, dass jeder Wahlvorschlag von dem Kandidaten unterschrieben wird, der zur Betriebsratswahl antritt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass über die Köpfe von Beschäftigten hinweg bestimmt wird, wer an der Wahl zum Betriebsrat teilnimmt – und wer nicht. Außerdem kann ein Kandidat im Fall einer Listenwahl nur auf einem Wahlvorschlag vertreten sein.

Auch Gewerkschaften können Wahlvorschläge einreichen. Dazu reicht es, wenn einer der wahlberechtigten Arbeitnehmer in einer Gewerkschaft ist. Für einen solchen Wahlvorschlag sind zwei Stützunterschriften ausreichend. Diese müssen auch nicht von Arbeitnehmern des Betriebs geleistet werden, sondern können auch von Beauftragten der Gewerkschaft kommen.

Siehe auch: Leitende Angestellte, Vereinfachten Wahlverfahren, Vorschlagslisten, Wahlausschreiben

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