Wahllexikon

Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie

Listenvertreter

Als Listenvertreter werden bei der Betriebsratswahl Personen bezeichnet, die dem Wahlvorstand als Ansprechpartner für mögliche Rückfragen zu einer der eingereichten Vorschlagslisten, zur Verfügung stehen. 

Gratis Webinar zur Digitalisierung von BR-Wahlen

Anmelden und Platz sichern >

Wer darf Listenvertreter sein

§ 6 (4) der Wahlordnung zur Betriebsratswahl sieht vor, dass die erste Person, die eine Vorschlagsliste unterzeichnet hat, als Listenvertreter für selbige benannt wird.

Allerdings besteht auch die Möglichkeit eine Person als Listenvertreter oder Listenvertreterin zu benennen.

Unklar ist, ob die Wahlordnung als Listenvertreter einen Kandidaten oder einen Unterstützer der Vorschlagsliste als Listenvertreter vorsieht, so dass es in der Praxis häufig zu Missverständnissen und Verwirrung kommt.
Liest man jedoch verschiedene Kommentare zum Betriebsverfassungsgesetz und der Wahlordnung zur Betriebsratswahl wird schnell deutlich, dass nur ein Unterstützer der Vorschlagsliste Listenvertreter sein kann. Allerdings können auch Kandidaten, die auf der Vorschlagsliste verzeichnet sind, die Liste mit ihrer Unterschrift unterstützen und so Listenvertreter werden.

Tipp: Nicht nur die Bestimmung eines Listenvertreters ist eine komplizierte Angelegenheit, auch bei der Erstellung des Wahlvorschlags müssen verschiedene Kriterien eingehalten werden. Lesen Sie jetzt, worauf Sie bei der Erstellung einer Vorschlagsliste achten müssen!

Aufgaben des Listenvertreters

Der Listenvertreter soll dem Wahlvorstand gegenüber Erklärungen zu Fragen und Mängeln der Vorschlagsliste abgeben. Er wird eingesetzt, damit der Wahlvorstand nicht alle Kandidaten und Unterzeichner der Vorschlagsliste hinzuziehen muss. Er ist in der Regel zuständig für folgende Abläufe:

  • Kontaktperson des Wahlvorstands bei Rückfragen oder Beanstandungen
  • Abgeben von Erklärungen zur Vorschlagsliste gegenüber dem Wahlvorstand
  • Einleitung der Beseitigung von Mängeln der Vorschlagsliste
  • Erteilen von Auskünften zur Vorschlagsliste gegenüber des Wahlvorstands

Der Listenvertreter hat allerdings nicht das Recht die durch ihn repräsentierte Liste wirksam zurückzuziehen. 

Weitere Namen für den Ansprechpartner des Wahlvorstands

Zwar bezeichnet die Wahlordnung die Ansprechpartner des Wahlvorstands für eine bestimmte Vorschlagsliste als Listenvertreter, doch sind auch andere Begriffe gebräuchlich.

So sprechen einige von Listenführern, andere von Listenverantwortlichen und wieder andere nennen sie Listensprecher.

Siehe auch: Vorschlagslisten, Betriebsverfassungsgesetz, Stützunterschriften

< Zur Übersicht