Wahllexikon

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Passives Wahlrecht zur Betriebsratswahl

Um bei der Betriebsratswahl zu kandidieren, benötigt ein Arbeitnehmer das passive Wahlrecht. Dieses wird im Betriebsverfassungsgesetz als Wählbarkeit bezeichnet und beschreibt die Fähigkeit eines Arbeitnehmers in den Betriebsrat gewählt zu werden.

Voraussetzungen des passiven Wahlrechts

Dieses ist an gewisse Voraussetzungen gekoppelt, die der Arbeitnehmer erfüllen muss.

So sieht das Betriebsverfassungsgesetz folgende Voraussetzungen vor:

  • Der Arbeitnehmer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Der Arbeitnehmer muss das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl besitzen
  • Der Arbeitnehmer muss dem Betrieb bei Einleitung der Wahl seit mindestens sechs Monaten  angehören.

Auch in Heimarbeit beschäftigte, die diese Voraussetzungen erfüllen, dürfen für den Betriebsrat kandidieren.

Ausschlusskriterien

Nicht wählbar sind Personen, die aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung ihr passives Wahlrecht bei öffentlichen Wahlen verwirkt haben.
Zudem muss der Arbeitnehmer dem Unternehmen zugehörig sein. Das heißt, dass sein Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen beziehungsweise dem Betrieb direkt bestehen muss. Leiharbeiter und Personen, die nur in Vertretung anderer Arbeitnehmer angestellt sind, sind somit vom passiven Wahlrecht ausgenommen, auch wenn sie über das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl verfügen. Auch Personen, die allein zur Ausbildung in einem reinen Ausbildungsbetrieb beschäftigt sind, verfügen nicht über das passive Wahlrecht zur Betriebsratswahl.

Ebenso vom passiven Wahlrecht ausgenommen sind:

  • Beschäftigte in Altersteilzeit, die sich in Freistellung befinden
  • Beschäftigte im diakonischen Dienstag
  • Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten
  • Rehabilitanten
  • Diplomanden und Doktoranden
  • Ein-Euro-Jobber
  • Entwicklungshelfer
  • Freiberufler
  • Free Lancer
  • Mitarbeiter mit Generalvollmacht
  • Leitende Angestellte
  • Geschäftsführer
  • Minijobber
  • Praktikanten
  • Vorstandsmitglieder

Sonderfall:

Sofern ein Betrieb jedoch kürzer als sechs Monate besteht, ist jeder Arbeitnehmer wählbar, der bei der Einleitung der BR-Wahl dem Betrieb angehört.

Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat

Alle Arbeitnehmer, die über das passive Wahlrecht zur Betriebsratswahl verfügen, können – sofern sie gewählt werden – auch in den Gesamt- beziehungsweise Konzernbetriebsrat entsendet werden.

Weitere Informationen zum Wahlrecht bei der Betriebsratswahl lesen Sie hier!

Siehe auch: Betriebsverfassungsgesetz, Leitende Angestellte, Gesamtbetriebsrat

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