Wahllexikon

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Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- Auszubildendenvertretung vertritt die Rechte und Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden in einem Betrieb. Jugend- und Auszubildendenvertretungen können nach § 60 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden. Die Wahlen zur Jugend-und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit zwischen 01.Oktober und 30.November statt. Online-Jugend- und Auszubildendenvertretungswahlen sind nicht rechtsgültig, da sie nicht im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert sind. Viele Unternehmen nutzen dennoch die Online-Wahl, obwohl diese prinzipiell anfechtbar ist.

Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildenenvertretung

Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen unter 18 Jahren und alle zu Ausbildungszwecken beschäftigten Arbeitnehmer unter 25 Jahren.

Als Jugendlicher gilt, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auszubildende sind Personen, die zum Zwecke der Berufsausbildung im Unternehmen beschäftigt werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Passives Wahlrecht
Über das passive Wahlrecht verfügen nach §  61 BetrVG alle Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mitglieder des Betriebsrats können jedoch nicht kandidieren.

Wahlvorschriften für die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung

Grundsätzlich gilt, dass die Wahlen unmittelbar und geheim durchgeführt werden sollen. Außerdem sollen die Geschlechter und die verschiedenen Ausbildungsberufe in einem angemessenen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein.

Zumeist werden die Wahlen als nach dem Verhältniswahlprinzip durchgeführt. Wird nur eine Vorschlagsliste für eingereicht, findet die Wahl jedoch nach dem Mehrheitswahlprinzip statt.

Der Wahlvorstand zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in der Regel vom amtierenden Betriebsrat eingesetzt. Erfolgt dies nicht, so kann auch der Arbeitgeber oder im schlimmsten Fall das Arbeitsgericht den Wahlvorstand zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung einberufen werden.

Wahlvorschläge zur Jugend-und Auszubildendenvertretungswahl

Wahlvorschläge können von allen wahlberechtigten Arbeitnehmern eingereicht werden. Sie bedürfen der Schriftform und sind in Form von Listen einzureichen. Die Vorschlagslisten müssen von mindestens einem zwanzigstel der Wahlberechtigten Beschäftigten unterschrieben worden sein, also sogenannte Stützunterschriften aufweisen. Des Weiteren sind den Wahlvorschlägen die Einverständniserklärungen der Kandidaten beizufügen.

Auch Gewerkschaftsvertreter können Wahlvorschläge für die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung einreichen. Diese müssen von zwei Gewerkschaftsvertretern unterschrieben werden.

Zudem muss für jeden Wahlvorschlag ein Listenverantwortlicher bestimmt werden, an den sich der Wahlvorstand bei Fragen oder Beanstandungen wenden kann.

Der Wahlvorstand hat die eingegangenen Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit zu prüfen und veröffentlicht Sie nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen.

Siehe auch: Betriebsrat, Gewerkschaften, Betriebsratswahlen, Wahlrecht

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