Wahllexikon

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Listenwahl bei Betriebsratswahlen

Bei Betriebsratswahlen gibt es grundsätzlich zwei mögliche Wahlsysteme: Die Listenwahl und die Personenwahl. Bei der ersten handelt es sich um eine Verhältniswahl, bei der zweiten um eine Mehrheitswahl. Die Listenwahl ist der Regelfall im Betrieb. Bei ihr treten nicht einzelne Personen, zur Wahl an, sondern verschiedene Vorschlagslisten, die von unterschiedlichen Interessensgruppen aufgestellt werden.

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Die Listenwahl ist dann vorgeschrieben, wenn der Betrieb mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat.  Auch in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern kann die Betriebsratswahl als Listenwahl durchgeführt werden, sofern dies durch den Wahlvorstand und den Arbeitgeber beschlossen wird. Vorgeschrieben ist dieses Verfahren im § 14 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

Auszählung der Listenwahl

Welcher Kandidat einen Sitz im Betriebsrat erhält, entscheidet sich nach dem Verhältniswahlprinzip. Berücksichtigt werden muss allerdings, dass das Betriebsverfassungsgesetz eine Minderheitenbestimmung vorsieht: Das Geschlechterverhältnis im Rat muss dem innerhalb der Belegschaft entsprechen. Wie viele Sitze im Betriebsrat auf die Geschlechter entfallen, wird vor der Wahl ermittelt. Die Ermittlung der Sitze für das Minderheitengeschlecht erfolgt nach dem D'Hondtschen Höchstzahlenverfahren.

Nach Abschluss der Stimmabgabe wird zunächst ausgezählt, wie viele Stimmen die einzelnen Vorschlagsisten erhalten haben. Anschließend wird die Stimmzahl pro Liste wird durch die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder geteilt. So werden auch die Höchstzahlen ermittelt, die darüber entscheiden, welche Personen des Minderheitengeschlechts einen Sitz im Rat erhalten. 

Rechenbeispiel für das Verhältniswahlverfahren nach D'Hondt

Nehmen wir an, dass in einem Betrieb mit 144 Arbeitnehmern insgesamt 7 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Von den 144 Arbeitnehmern sind 64 weiblich und 80 männlich. So müssen mindestens drei Frauen im neuen Betriebsrat vertreten sein. Bei der Wahl haben 144 Arbeitnehmer ihre Stimme abgegeben. Zur Wahl sind insgesamt zwei Vorschlagslisten angetreten, wobei Liste 1 94 Stimmen erhalten hat und Liste 2 50 Stimmen erhielt.

Nun wird die Stimmenanzahl nacheinander durch die Zahl der Kandidaten der jeweiligen Liste geteilt, um die die Höchstzahlen zu ermitteln. Da insgesamt sieben BR-Mitglieder gewählt werden, erhalten die sieben Kandidaten mit den höchsten Höchstzahlen einen Sitz im Betriebsrat. Zunächst ist jedoch die Sitzanzahl des Minderheitengeschlechts zu berücksichtigen.

 

Liste 1 Liste 2
Kandidat 1 (Höchstzahl: 94:1 = 94) Kandidatin 1 (Höchstzahl: 50:1 = 50)
Kandidatin 2 (Höchstzahl: 94:2=47) Kandidat 2 (Höchstzahl: 50:2 = 25)
Kandidat 3 (Höchstzahl: 94:3=31,34) Kandidat 3 (Höchstzahl: 50:3 = 16,67)
Kandidatin 4 (Höchstzahl: 94:4=23,5) Kandidat 4 (Höchstzahl: 50:4 = 12,5)
Kandidat 5 (Höchstzahl: 94:5=18,8) Kandidadtin 5 (Höchstzahl: 50:5 = 10)
Kandidat 6 (Höchstzahl: 94:6=15,67) Kandidatin 6 (Höchstzahl: 50:6 = 8,34)
Kandidatin 7 (Höchstzahl: 94:7=13,43) Kandidatin 7 (Höchstzahl: 50:7 = 7,15)

 

Gemäß des Rechenbeispiels erhalten zunächst Kandidatin 1 von Liste 2, Kandidatin 2 von Liste 1 und Kandidatin 4 von Liste 1 einen Sitz im Betriebsrat. Die restlichen vier Sitze werden entsprechend auf die restlichen Höchstzahlen verteilt, so dass insgesamt fünf Sitze an Liste 1 gehen und 2 Sitze Liste 2 zufallen. 

Lesen Sie hier, wie die Betriebsratssitze bei der Verhältniswahl verteilt werden.

Siehe auch: Betriebsratswahlen, Betriebsrat, Personenwahl

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