POLYAS Betriebsratslexikon

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Minderheitengeschlecht im Betriebsrat

Laut § 15 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sollen Männer und Frauen entsprechend des im Betriebs vorhandenen Geschlechterverhältnisses repräsentiert sein. Aus diesem Grund wird vor der Betriebsratswahl das Geschlechterverhältnis im Betrieb bestimmt. Auf dieser Basis wird errechnet, wie viele Sitze im Betriebsrat das Minderheitengeschlecht mindestens erhalten muss. Die Berechnung der Mindestsitze erfolgt nach dem D’Hondtschen Höchstzahlenverfahren.

Rechenbeispiel zur Ermittlung der Sitze des Minderheitengeschlechts

Ein Betrieb hat insgesamt 178 wahlberechtigte Arbeitnehmer, davon sind 70 Frauen und 108 Männer. Der zu wählende Betriebsrat besteht laut § 9 BetrVG aus sieben Mitgliedern. Nun soll berechnet werden, wie viele der Mitglieder weiblich sein müssen. Hierzu wird die Anzahl der Frauen beziehungsweise Männer nacheinander durch die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder geteilt. Die so entstandenen sogenannten Höchstzahlen werden anschließend miteinander verglichen und in absteigender Reihenfolge erhalten die sieben größten Höchstzahlen einen Sitz im Betriebsrat.

Die Berechnung erfolgt dabei folgendermaßen:

FrauenMänner
70: 1 = 70 (Sitz 2)108:1 = 108 (Sitz 1)
70: 2 = 35 (Sitz 5)108:2 = 54 (Sitz 3)
70:3 = 23,34 (Sitz 7)108:3 = 36 (Sitz 4)
70:4 = 17,5108:4 = 27 (Sitz 6)
70:5 = 14108:5 = 21,6
70:6= 11,67108:6 = 18
70:7 = 10108:7 = 15,43

Entsprechend des gewählten Beispiels müssen also mindestens drei Frauen im Betriebsrat vertreten sein. 

Sitzverteilung nach der Wahl

Nach Abschluss der Stimmabgabe und Auszählung der Stimmen wird die Sitzverteilung auf die einzelnen Listen zumeist nach dem Verhältniswahlverfahren berechnet. Anschließend wird geprüft, ob das Minderheitengeschlecht entsprechend der errechneten Sitzverteilung im Betriebsrat repräsentiert wird. Ist dies der Fall, ist die Auszählung der Stimmen abgeschlossen und die Gewählten werden über die Wahl informiert. 

Ist das Minderheitengeschlecht nicht angemessen repräsentiert, wird ein Sitz der Liste mit den meisten Sitzen an die Person des Minderheitengeschlechts mit der größten Höchstzahl abgegeben. Dieses Procedere wird wiederholt bis die Mindestsitze erreicht sind. Sollen mehr Mindetsitze vergeben werden, als die Liste Sitze erhalten hat, wird auch die nächste Liste nach diesem Procedere umgestellt. Gibt es in keiner der Listen eine Person des Minderheitengeschlechts, bleibt der Sitz bei der Liste, die ihren Sitz zuletzt hätte abgeben müssen.

Erfahren Sie mehr zu den Vorschlagslisten bei der Betriebsratswahl

Siehe auch: