POLYAS Betriebsratslexikon
Finden Sie Informationen über Betriebsratswahlen, die Aufgaben des Betriebsrat, Mitbestimmung im Unternehmen und Arbeitnehmerrechte.
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Ein Wahlvorstand hat die Aufgabe, eine Betriebsratswahl zu planen und durchzuführen. Aus diesem Grund hat er besondere Rechte und Pflichten.
Bestimmt wird der Wahlvorstand in der Regel vom amtierenden Betriebsrat. Wird der Betriebsrat jedoch nicht tätig, können auch der Gesamtbetriebsrat, der Konzernbetriebsrat oder im schlimmsten Fall das Arbeitsgericht den Wahlvorstand bestellen. Nach seiner Bestellung wählt der Wahlvorstand außerdem aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wann der Wahlvorstand bestellt werden muss, hängt vom Wahlverfahren ab:
Gibt es allerdings noch keinen Betriebsrat, wird eine erste Wahlversammlung von mindestens drei Arbeitnehmern oder von einer im Betrieb vertretenen Gesellschaft einberufen. Auf dieser Wahlversammlung wird dann der Wahlvorstand aus der Reihe der versammelten Arbeitnehmer bestimmt. Auch die Wahlvorschläge müssen bis zum Ende der Versammlung eingehen. Auf der zweiten Wahlversammlung wird dann schließlich der Betriebsrat gewählt.
Lesen Sie hier mehr über die verschiedenen Wahlverfahren!
Der Wahlvorstand muss aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen, die Anzahl seiner Mitglieder kann aber bei Bedarf erhöht werden. Zu beachten ist hierbei, dass die Mitgliederzahl immer ungerade sein muss. Der Wahlvorstand kann auf Antrag des Betriebsrates vom Arbeitsgereicht ersetzt werden, sofern er seinen Aufgaben nicht nachkommt. Die Mitglieder des Wahlvorstands haben allerdings einen besonderen Kündigungsschutz und dürfen allenfalls mit Genehmigung des Betriebsrates gekündigt werden. Der Schutz gilt bis sechs Monate nach der Wahl. Für den Wahlvorstand gibt es zudem einen Schulungsanspruch, damit er sich das erforderliche Wissen zur Erfüllung seiner Aufgaben aneignen kann.
Mehr zum Schulungsanspruch des Wahlvorstands lesen Sie hier
Die Hauptaufgaben des Wahlvorstands sind:
Siehe auch: