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Einreichung und Gültigkeit von Wahlvorschlägen zur Aufschtsratswahl

Wahlvorschläge zur Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmer

Die Online-Wahl des Aufsichtsrats ist nicht im Mitbestimmungsgesetz verankert und daher nicht rechtsgültig. Bitte bedenken Sie: Wenn auch Sie Ihren Aufsichtsrat online wählen wollen, ist Ihre Wahl prinzipiell anfechtbar. Wenn Sie sich dafür einsetzen wollen, diese Wahl online durchzuführen, kontaktieren Sie bitte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Wahlberechtigten können Wahlvorschläge zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und leitenden Angestellten einreichen. Erfahren Sie im Folgenden, wann ein Wahlvorschlag gültig ist und in welcher Form Wahlvorschläge zur Aufsichtsraswahl eingereicht werden können. 

Einreichung von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge können von Arbeitnehmern nach § 3 MitbestG, leitenden Angestellten und im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften gemacht werden.

Gültigkeit der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge müssen sie innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Für jeden Bewerber ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Männer und Frauen sollen je nach Geschlechterverhältnis in den Wahlvorschlägen vertreten sein.

Form der Wahlvorschläge
Bewerber und Ersatzmitglieder sollen in eindeutiger Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Beschäftigungsart im Wahlvorschlag aufgelistet werden. Bewerber und Ersatzmitglieder müssen eindeutig im Wahlvorschlag gekennzeichnet werden. Jeder Bewerber darf nur für einen Wahlvorschlag kandidieren. Er muss sowohl der Kandidatur zustimmen als auch die Annahme der Wahl versichern. 
Wahlvorschläge müssen Stützunterschriften aufweisen. Jeder Arbeitnehmer kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Für jeden eingereichten Wahlvorschlag wird ein Vorschlagsverantwortlicher bestimmt. Ist kein Verantwortlicher angegeben, ist der erste Arbeitnehmer vorschlagsverantwortlich, der den Wahlvorschlag unterschrieben hat.

Bewerberanzahl in einem Wahlvorschlag
Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so sollte dieser doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Sitze im Aufsichtsrat zu vergeben sind. Werden mehrere Vorschläge abgegeben, sollten exakt so viele Kandidaten auf einen Wahlvorschlag entfallen, wie Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden. 

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Wahlvorschläge zur Aufsichtsratswahl

Wahlvorschläge der Arbeitnehmer
Wahlvorschläge durch die Arbeitnehmer können binnen sechs Wochen in Listenform eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sollen Stützunterschriften von mindestens 1/5 oder 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern aufweisen.

Wahlvorschläge der Gewerkschaften
Im Unternehmen vertretene Gewerkschaften haben die Möglichkeit Wahlvorschläge in Listenform einzureichen. Die Frist zur Einreichung beträgt sechs Wochen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Bevollmächtigten der Gewerkschaft unterschrieben sein, dieser ist gleichzeitig der Vorschlagsbeauftragte.

Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
Die leitenden Angestellten stimmen in einer Versammlung über ihren Wahlvorschlag ab. Im Gegensatz zu den Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer müssen Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten von 1/20 oder 50 Wahlberechtigten unterstützt werden. Auch haben sie nur zwei Wochen Zeit, um Abstimmungsvorschläge einzureichen. Nach verstreichen der Frist stimmen die leitenden Angestellten in einer Versammlung über ihren Wahlvorschlag ab. Der Wahlvorstand zählt die Stimmen nach dem Verhältniswahlrecht aus.

Sind alle Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingegangen, macht der Wahlvorstand die Vorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Aufsichtsratswahl bekannt.
Sind mehrere Wahlvorschläge der Arbeitnehmer und leitenden Angestellten eingereicht worden, stimmen die Wahlberechtigten über die kompletten Wahlvorschläge ab. Wurde nur ein Wahlvorschlag eingereicht, stimmen die Wahlberechtigten über die einzelnen Kandidaten ab.

POLYAS-Tipp: Ersparen Sie sich das mühselige Auszählen der verschiedenen Wahlgänge und führen Sie Ihre Aufsichtsratswahlen online durch. Lernen Sie jetzt die Möglichkeiten der Online-Aufsichtsratswahl kennen

Aufsichtsratswahlen online durchführen

Auch wenn das Mitbestimmungsgesetz die Online-Stimmabgabe zur Aufsichtsratswahl momentan noch nicht vorsieht, sollten Sie sich mit den Vorteilen der Online-Aufsichtsratswahl vertraut machen.
Sparen Sie Zeit und Kosten bei der Organisation Ihrer Wahl. Erstellen Sie Stimmzettel einfach online und sparen Sie die Kosten für den Druck. Nach Abschluss der Wahl können Sie sich die Wahlergebnisse einfach auf Knopfdruck herunterladen, mühseliges Auszählen ist nicht mehr nötig. Die Online-Stimmabgabe ist für Sie und Ihre Wähler eine sichere Möglichkeit der Wahl. Das Wahlgeheimnis bleibt gewahrt und die Aufsichtsratswahl verläuft nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen.