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Die Wahlordnungen zur Aufsichtsratswahl im Überblick

Wahlordnung zur Aufsichtsratswahl

Die Online-Wahl des Aufsichtsrats ist nicht im Mitbestimmungsgesetz verankert und daher nicht rechtsgültig. Bitte bedenken Sie: Wenn auch Sie Ihren Aufsichtsrat online wählen wollen, ist Ihre Wahl prinzipiell anfechtbar. Wenn Sie sich dafür einsetzen wollen, diese Wahl online durchzuführen, kontaktieren Sie bitte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Der Gesetzgeber hält für Aufsichtsratswahlen in Unternehmen nicht nur eine Wahlordnung, sondern gleich drei bereit. Diese unterscheiden sich je nach Größe und Rechtsform des Unternehmens. Im Folgenden stellen wir die Wahlordnungen im Überblick vor. 

Inhalte der Wahlordnungen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder

Die Wahlordnungen regeln die Fristen für die Aufsichtsratswahl und das Wahlverfahren. Sie legen fest:

  • Wie der Wahlvorstand bestellt wird und aus wie vielen Mitgliedern er bestehen soll
  • Dass der Wahlvorstand verantwortlich für die Organisation und die Durchführung der Wahl ist
  • Dass Arbeitnehmer nach § 3 MitbestG und leitende Angestellte für die Aufsichtsratswahl wahlberechtigt sind
  • Dass der Wahlvorstand alle Bekanntmachungen und Ausschreiben erlässt, die im Zusammenhang mit der Wahl stehen
  • Welche Angaben in den Ausschreiben und Bekanntmachungen enthalten sein müssen
  • Dass die Arbeitnehmer des Unternehmens über das Wahlverfahren zur Aufsichtsratswahl abstimmen können
  • In welcher Form die Wahlberechtigten Wahlvorschläge einreichen können
  • Welche Formalien erfüllt sein müssen, damit ein Wahlvorschlag gültig ist
  • Wie die Stimmzettel für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder aussehen müssen
  • Dass die Stimmabgabe als Präsewnzwahl durchgeführt wird
  • Welche Voraussetzungen für die schriftliche Stimmabgabe erfüllt sein müssen
  • Wie die Abstimmungen im Vorfeld der Wahl ablaufen sollen

Lesen Sie hier mehr über den Ablauf von Aufsichtsratswahlen

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Unterschiede in den Wahlordnungen des Mitbestimmungsgesetzes

Die Wahlordnungen zur Aufsichtsratswahl unterscheiden sich bezüglich der Bestellung des Wahlvorstands und der Fristen, die für die Aufsichtsratswahl einzuhalten sind.

1.Wahlordnung – für Aufsichtsratswahlen in Unternehmen mit einem Betrieb
Für Unternehmen mit nur einem Betrieb sieht das MitbestG die Anwendung der 1. WOMitbestG vor. Der Wahlvorstand nach der 1. Wahlordnung als Betriebswahlvorstand bezeichnet. Er wird durch den Betriebsrat oder die Generalversammlung der Mitarbeiter des Unternehmens bestellt. Das Unternehmen hat die Arbeitnehmer 19 Wochen vor der Wahl über die Wahl zu unterrichten.

2. Wahlordnung – zur Aufsichtsratswahl in Unternehmen mit mehreren Betrieben
Die 2. WOMitbestG ist für Unternehmen mit mehreren Betrieben anzuwenden. Laut der 2. Wahlordnung wird der Unternehmenswahlvorstand durch den Gesamtbetriebsrat bestellt oder, falls dieser nicht gewählt wurde, durch den Betriebsrat des Betriebs mit den meisten Wahlberechtigten eingesetzt. Wurde in keinem der Betriebe ein Betriebsrat gewählt, bestellt die Generalversammlung des Betriebs mit der höchsten Zahl Wahlberechtigter den Unternehmenswahlvorstand. Der Unternehmenswahlvorstand hat die Möglichkeit in den anderen Betrieben des Unternehmens Betriebswahlvorstände zu bestellen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen. Die Frist zur Ankündigung der Wahl durch das Unternehmen beträgt 23 Wochen.

3. Wahlordnung – zur Aufsichtsratswahl in Konzernen mit mehreren Unternehmen
Laut der 3. WOMitbestG wird bei Aufsichtsratswahlen in Konzernen, bei denen die Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen wahlberechtigt sind, ein Hauptwahlvorstand bestellt. Die Bestellung übernimmt der Konzernbetriebsrat. Wenn im Konzern kein Konzernbetriebsrat besteht, wird der Wahlvorstand durch den Gesamtbetriebsrat des Unternehmens mit den meisten Wahlberechtigten eingesetzt. Existiert auch kein Gesamtbetriebsrat, ist die Generalversammlung für die Bestellung des Hauptwahlvorstands verantwortlich. Der Hauptwahlvorstand kann zu seiner Unterstützung in den einzelnen Unternehmen Unternehmenswahlvorstände bestellen. Die Frist zur Ankündigung der Aufsichtsratswahl durch das Unternehmen liegt bei 25 Wochen.

Informieren Sie sich jetzt über die Bestellung des Wahlvorstands

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Vorteile der Online-Aufsichtsratswahl

Auch wenn das Gesetz die Online-Stimmabgabe bei der Aufsichtsratswahl derzeit noch nicht vorsieht, sind die Vorteile der Online-Wahl vielfältig. So ist die Online-Wahl sicher, einfach und komfortabel. Mit der Online-Wahl steigern Sie die Wahlbeteiligung bei Ihrer Aufsichtsratswahl. Versenden Sie Wahleinladungen einfach per E-Mail und ermöglichen Sie Ihren Wahlberechtigten einfachen Zugang zum Online-Wahlsystem.

Sehen Sie die Wahlbeteiligung Ihrer Aufsichtsratswahl in Echtzeit ein und versenden Sie bei Bedarf Wahlerinnerungen. Durch die Erstellung Ihrer Online-Wahl in drei einfachen Schritten senken Sie den Aufwand und die Kosten für Ihr Wahlmanagement. Lassen Sie Ihre Wahlberechtigten sicher und nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen online wählen.

Bitte überprüfen Sie zuvor Ihre rechtlichen Vorgaben für den Versand der Wahleinladungen. In einigen Fällen ist eine postalische Zustellung zur eindeutigen Authentifizierung der Identität des Wahlberechtigten gefordert. Bitte kontaktieren Sie die POLYAS Wahlexperten für ein Service-Angebot.

Die POLYAS Wahlexperten beraten Sie gerne und machen Ihnen ein Service-Angebot. zur Einführung der Online-Aufsichtsratswahl in Ihrem Unternehmen