Der Wahlvorstand zur Aufsichtsratswahl

Die Online-Wahl des Aufsichtsrats ist nicht im Mitbestimmungsgesetz verankert und daher nicht rechtsgültig. Bitte bedenken Sie: Wenn auch Sie Ihren Aufsichtsrat online wählen wollen, ist Ihre Wahl prinzipiell anfechtbar. Wenn Sie sich dafür einsetzen wollen, diese Wahl online durchzuführen, kontaktieren Sie bitte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Je nach Unternehmensform und –größe gibt es verschiedene Organisationsformen des Wahlvorstands zur Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmer:innen. Die Wahlvorstände in den verschiedenen Betrieben eines Unternehmens oder Konzerns teilen sich dabei die organisatorische Arbeit vor der Wahl der Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat. Über 600 Online-Wahlprojekte von Unternehmen wurden bereits mit POLYAS umgesetzt.

Bestellung des Wahlvorstands

In der Regel bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand, bei größeren Unternehmen ist entweder der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat für die Bestellung des Wahlvorstands verantwortlich. Laut Gesetz soll er drei Mitglieder haben.  Allerdings kann der Betriebsrat die Mitgliederanzahl erhöhen. Dabei muss die Mitgliederzahl immer ungerade sein. Mitglieder im Wahlvorstand können nur Wahlberechtigte zur Aufsichtsratswahl sein. 
Der Wahlvorstand soll aus Arbeitnehmern nach § 3 MitbestG und leitenden Angestellten zusammengesetzt sein. Das Gesetz schreibt vor, dass mindestens ein leitender Angestellter im Wahlvorstand vertreten sein muss. Der Wahlvorstand wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Außerdem hat er das Recht weitere Arbeitnehmer als Wahlhelfer zu benennen.

Der Betriebswahlvorstand
In Unternehmen mit nur einem Betrieb wird der Aufsichtsrat nach der 1.WOMitbestG gewählt. Der Betriebswahlvorstand wird entweder vom Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat existiert, der Generalversammlung der Arbeitnehmer im Betrieb bestellt.

Der Unternehmenswahlvorstand
In Unternehmen mit mehreren Betrieben wird ein Unternehmenswahlvorstand bestellt, der die Wahl nach der 2. WOMitbestG organisiert. Er wird vom Gesamtbetriebsrat eingesetzt. Wenn kein Gesamtbetriebsrat existiert, bestellt entweder der Betriebsrat oder die Generalversammlung des Betriebs mit den meisten Wahlberechtigten den Unternehmenswahlvorstand. Der Unternehmenswahlvorstand kann in den anderen Betrieben Betriebswahlvorstande einsetzen, die ihn bei der Durchführung und Organisation der Wahl unterstützen.

Der Hauptwahlvorstand
In Konzernen, in denen der Aufsichtsrat nach der 3. WOMitbestG gewählt wird, gibt es einen Hauptwahlvorstand. Er wird durch den Konzern- oder Gesamtbetriebsrat bestellt. Besteht kein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand durch den Betriebsrat oder die Generalversammlung des Unternehmens mit den meisten Wahlberechtigten bestellt. Auch der Hauptwahlvorstand kann zu seiner Unterstützung weitere Betriebsräte in den anderen Unternehmen und Betrieben bestellen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Pflichten unterstützen. 

Aufgaben des Wahlvorstands bei Aufsichtsratswahlen

Der Wahlvorstand ist zuständig für die Planung und Durchführung der Wahl. Er muss folgende Aufgaben wahrnehmen:

  • Erlass aller Bekanntmachungen und Ausschreibungen zur Aufsichtsratswahl
  • Erstellen der Wählerliste, aller Wahlunterlagen und der Wahlniederschrift
  • Errechnung der Sitzverteilung im Aufsichtsrat und sammeln der Wahlvorschläge
  • Organisation der Abstimmung über die Art der Aufsichtsratswahl
  • Organisation der Abstimmung über den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
  • Voraussetzungen für die schriftliche Stimmabgabe in verschiedenen Betriebsteilen nach § 18(3) 1.WOMitbestG bzw. § 19(3) 2.WOMitbestG und § 19(3) 3.WOMitbestG prüfen
  • Einrichtung des Wahllokals und der Wahlkabinen
  • Auszählen der Stimmen und die Bekanntgabe des Ergebnisses
  • Kommunikation mit dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften

Damit Ihnen die Aufgaben und Pflichten nicht über den Kopf wachsen, sollten Sie Wahlhelfer engagieren und können auch weitere Vorkehrungen zur Vereinfachung des Wahlmanagements treffen. Lesen Sie hier weitere Tipps für Ihr Wahlmanagement


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Die Online-Aufsichtsratswahl

Das Mitbestimmungsgesetz und die Wahlordnungen sehen die elektronische Stimmabgabe derzeit noch nicht vor. Dabei bietet die Online-Wahl des Aufsichtsrats viele Vorteile. Mit der Durchführung Ihrer Aufsichtsratswahlen können Sie sämtliche Stimmzettel einfach online erstellen, die Wahlberechtigten den verschiedenen Wählergruppen zuordnen und die Wählerliste einfach als Excel-Datei hochladen. Sie erhalten alle Wahlergebnisse Ihrer Wahl auf Knopfdruck und ersparen sich so das mühselige Auszählen der Stimmen. „Die Aufwände für die Organisation einer klassischen Wahl wäre um ein Vielfaches höher gewesen“, Christian Riethmüller, Buchhandlung Osiander. Auch eine Berechnung der Sitzverteilung ist online möglich. Überzeugen Sie sich selbst.