Abstimmung über das Wahlverfahren der Aufsichtsratswahl

Die Online-Wahl des Aufsichtsrats ist nicht im Mitbestimmungsgesetz verankert und daher nicht rechtsgültig. Bitte bedenken Sie: Wenn auch Sie Ihren Aufsichtsrat online wählen wollen, ist Ihre Wahl prinzipiell anfechtbar. Wenn Sie sich dafür einsetzen wollen, diese Wahl online durchzuführen, kontaktieren Sie bitte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Je nach Mitarbeiterzahl im Unternehmen sieht das MitbestG verschiedene Wahlverfahren zur Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmer vor. In Unternehmen mit unter 8.000 Mitarbeitern werden die Aufsichtsratsmitglieder direkt  gewählt. In Unternehmen die mehr Mitarbeiter beschäftigen, findet die Aufsichtsratswahl als Delegiertenwahl statt. Die Mitarbeiter haben jedoch die Möglichkeit Anträge zu formulieren, um das  Wahlverfahren für die Aufsichtsratswahl zu ändern.

Antrag auf Abstimmung über das Wahlverfahren

Die Mitarbeiter eines Unternehmens haben die Möglichkeit binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Wahl einen Antrag auf Abstimmung über die Änderung des Wahlverfahrens zu stellen. Der Antrag muss von mindestens 1/20 der Wahlberechtigten zur Aufsichtsratswahl unterstützt werden (§ 14 3. WOMitbestG). Der Wahlvorstand hat in der Wahlbekanntmachung die Mindestanzahl der Arbeitnehmer anzugeben, die den Antrag unterschreiben müssen.

Abstimmung über das Wahlverfahren zur Aufsichtsratswahl

Wird durch die Arbeitnehmer ein gültiger Antrag eingereicht, muss der Wahlvorstand die Abstimmung einleiten. Dazu erlässt er ein Abstimmungsausschreiben.
Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung stattfinden. Sie erfolgt in der Regel als Präsenzwahl, kann aber auch schriftlich durchgeführt werden. Auch eine Online-Abstimmung über das Wahlverfahren hat Vorteile. Der Wahlvorstand legt Ort, Datum und Zeit der Abstimmung fest. Außerdem ist er für die Übersendung der Briefwahlunterlagen zuständig.

Auf dem Stimmzettel, der den Arbeitnehmern zur Abstimmung ausgehändigt wird, soll nur der Inhalt des Antrags mit der Frage nach Zustimmung oder Ablehnung des Wahlberechtigten formuliert werden. Die Wahlberechtigten haben die Möglichkeit mit „Ja“ oder „Nein“ über den Antrag zu entscheiden. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit ausreichend (§ 16 3.WOMitbestG).
An der Abstimmung über die Wahl des Aufsichtsrats als Delegiertenwahl beziehungsweise unmittelbare Wahl muss eine gewisse Mindestzahl der Mitarbeiter partizipieren, sonst gilt der Antrag als abgelehnt.
Erfahren Sie jetzt mehr zur Wahl der Delegierten bei Aufsichtsratswahlen


POLYAS-Tipp: Vor und nach der Abstimmung über das Wahlverfahren zur Aufsichtsratswahl gibt es für den Wahlvorstand viel zu tun. Informieren Sie sich noch einmal über die Aufgaben des Wahlvorstands zur Aufsichtsratswahl

Online-Abstimmung über das Wahlverfahren zur Aufsichtsratswahl

Auch wenn das Gesetz die elektronische Stimmabgabe noch nicht vorsieht, bietet die Online-Abstimmung viele Vorteile. Vereinfachen Sie das Wahlmanagement, indem Sie Stimmzettel online erstellen, die Wählerliste einfach als Excel-Datei hochladen und die Wahleinladungen bequem per E-Mail versenden.

Bitte überprüfen Sie Ihre rechtlichen Vorgaben für den Versand der Wahleinladungen. In einigen Fällen ist eine postalische Zustellung zur eindeutigen Authentifizierung der Identität des Wahlberechtigten gefordert. Bitte kontaktieren Sie die POLYAS Wahlexperten für ein Service-Angebot.

So sparen Sie Zeit und Kosten bei der Organisation Ihrer Wahl. Sie haben die Möglichkeit die Beteiligung an der Abstimmung in Echtzeit einzusehen und können bei Bedarf Erinnerungen an die Wahlberechtigten versenden. So steigern Sie die Beteiligung an Ihrer Online-Abstimmung. Nach Abschluss der Abstimmung laden Sie sich das Ergebnis einfach als PDF-Datei herunter und können es sofort verkünden.