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Der Ablauf der Aufsichtsratswahl nach dem Mitbestimmungsgesetz im Überblick

Errechnung der Delegiertenzahl zur Aufsichtsratswahl

Die Online-Wahl des Aufsichtsrats ist nicht im Mitbestimmungsgesetz verankert und daher nicht rechtsgültig. Bitte bedenken Sie: Wenn auch Sie Ihren Aufsichtsrat online wählen wollen, ist Ihre Wahl prinzipiell anfechtbar. Wenn Sie sich dafür einsetzen wollen, diese Wahl online durchzuführen, kontaktieren Sie bitte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Per Gesetz werden die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nur in Unternehmen und Konzernen mit mehr als 8.000 Arbeitnehmern durch Delegierte gewählt.  Dass Wahl als Delegiertenwahl erfolgt, kann aber auch durch eine Abstimmung der Arbeitnehmer des Unternehmens beschlossen werden. 

Errechnung der Delegiertenanzahl

Der Betriebs- oder Unternehmenswahlvorstand errechnet zunächst die Anzahl der Delegierten, getrennt nach Arbeitnehmern nach § 3 des MitbestG und leitenden Angestellten. Zur Errechnung wird die Anzahl der Arbeitnehmer durch 90 geteilt. Teilzahlen, die mindestens die Hälfte der ganzen Zahl betragen, werden vollgezählt. Wie viele Delegierte auf die jeweilige Gruppe der Arbeitnehmer entfallen wird mit Hilfe von Höchstzahlen nach dem Verhältniswahlrecht bestimmt. Auf Arbeitnehmer und leitende Angestellte muss mindestens ein Delegierter entfallen, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer oder leitende Angestellte im Unternehmen tätig sind. 

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Sonderfälle der Delegiertenanzahl

Ab einer gewissen Delegiertenzahl der Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten wird die Anzahl der zu wählenden Delegierten verringert und die Stimmenzahl der einzelnen Delegierten erhöht. Dabei gilt folgendes Prinzip:

  • Bei mehr als 25 Delegierten wird die Delegiertenzahl halbiert und die Stimmenzahl verdoppelt
  • Ist die Delegiertenzahl höher als 50 wird sie gedrittelt und die Delegierten erhalten drei Stimmen
  • Bei mehr als 75 Delegierten wird die Delegiertenzahl geviertelt, die Delegierten erhalten vier Stimmen
  • Ist die Zahl höher als 100 wird die Delegiertenzahl durch fünf geteilt und jeder Delegierte hat fünf Stimmen
  • Bei mehr als 125 Delegierten teilt man durch sechs, jeder Delegierte hat dann sechs Stimmen
  • Ist die Delegiertenzahl größer als 150 wird sie durch sieben geteilt, wobei jeder Delegierte 7 Stimmen erhält 

POLYAS-Tipp: Führen Sie Ihre Aufsichtsratswahl einfach online durch und vereinfachen Sie die Verteilung der Delegierten Ihres Unternehmens auf die verschiedenen Wählergruppen. Erfahren Sie jetzt mehr zur Online-Aufsichtsratswahl

Vorteile der Online-Aufsichtsratswahl

Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat online zu wählen hat viele Vorteile. So erhöhen Sie nicht nur die Wahlbeteiligung bei Ihrer Wahl, sondern senken auch die Kosten und den Aufwand für die Wahl.

  • Erstellen Sie die Stimmzettel für die Wahl einfach online
  • Teilen Sie die Wahlberechtigten einfach den verschiedenen Wählergruppen zu
  • Versenden Sie die Wahleinladungen einfach per E-Mail
  • Laden Sie sich das Wahlergebnis nach der Wahl bequem als PDF herunter.

Bitte überprüfen Sie Ihre rechtlichen Vorgaben für den Versand der Wahleinladungen. In einigen Fällen ist eine postalische Zustellung zur eindeutigen Authentifizierung der Identität des Wahlberechtigten gefordert. Bitte kontaktieren Sie die POLYAS Wahlexperten für ein Service-Angebot.