Die Wählerliste zur Betriebsratswahl
Die Wählerliste zur Betriebsratswahl ist das Verzeichnis aller passiv und aktiv wahlberechtigten Mitarbeiter des Betriebs. Wählen darf bei der Betriebsratswahl nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.
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Struktur der Wählerliste zur Betriebsratswahl
So wie alle Schritte und Formalien der Betriebsratswahl ist auch das Aufstellen der Wählerliste durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung zur Betriebsratswahl reglementiert.
So enthält die Wahlordnung strenge Vorgaben zu den Inhalten der Wählerliste und legt fest, welche Daten der Wähler in der veröffentlichten Fassung der Wählerliste enthalten sein dürfen.
So soll die interne Wählerliste, die dem Wahlvorstand zur Feststellung der Wahlberechtigung dient, folgende Formalien erfüllen:
- Aufstellung der Wählerliste getrennt nach Geschlechtern und in alphabetischer Reihenfolge
- Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden
- Nicht passiv Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer sollen gesondert ausgewiesen werden
- Ausländischen Arbeitnehmern, die kein Deutsch sprechen, müssen die Möglichkeit haben in ihrer Sprache Kenntnis von der Wählerliste zu nehmen
Auch weitere Informationen sind für die interne Wählerliste sinnvoll. So sollten ebenso diese Daten zur Feststellung der Wahlberechtigung verzeichnet werden:
- Eintrittsdatum des Wahlberechtigten in den Betrieb
- Gesonderte Kennzeichnung des aktiven beziehungsweise passiven Wahlrechts der Arbeitnehmer
- Die Abteilung in der die Arbeitnehmer tätig sind
- Kennzeichnung der leitenden Angestellten zur Zuordnung
Zu beachten ist auch, dass die veröffentlichte Wählerliste niemals das Geburtsdatum der Wähler enthalten sollte. Als empfehlenswert erscheint es hier die Wahlberechtigten mit Familien- und Vornamen aufzuführen.
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Aufstellung und Veröffentlichung der Wählerliste
Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber den Wahlvorstand bei der Aufstellung der Wählerliste unterstützen muss. Hierzu zählen zum Beispiel Angaben zu leitenden Angestellten, Auszubildenden und Leiharbeitnehmern. Der Wahlvorstand fordert diese Informationen mittels eines Schreibens beim Arbeitgeber ein, das er während seiner konstituierenden Sitzung anfertigt.
Überdies muss die Wählerliste gemeinsam mit dem Wahlausschreiben veröffentlicht werden und für alle Arbeitnehmer einsehbar sein. Auch elektronische Formen der Veröffentlichung – zum Beispiel im Intranet – sind möglich, allerdings nur, wenn alle Arbeitnehmer Zugriff auf dieses haben.
Einsprüche gegen die Wählerliste können durch die Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach der Veröffentlichung eingereicht werden. Der Wahlvorstand hat unverzüglich über sie zu entscheiden und die Wählerliste gegebenenfalls zu korrigieren. Nach Verstreichen dieser Pflicht dürfen nur noch Rechtschreibfehler korrigiert und Leiharbeiter eingetragen werden, die bis zum Tag der Wahl die dreimonatige Leihfrist erreichen.
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