Wahlordnung der Betriebsratswahl
Die Wahl des Betriebsrats ist in Deutschland durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auf Bundesebene geregelt. Weitere, konkrete Rechtsverordnungen werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BmAS) erlassen. Die Online-Wahl des Betriebsrats ist nicht im Betriebsverfassungsgesetz verankert und damit nicht rechtsgültig. Viele Unternehmen nutzen trotz der fehlenden Rechtswirksamkeit die Online-Wahl in Ihrem Unternehmen. Bitte beachten Sie: Wenn auch Sie eine Online-Betriebsratswahl durchführen wollen, kann Ihre Wahl angefochten werden.
Die Bestimmungen in der Wahlordnung zu Betriebsratswahlen
Nach dem § 126 BetrVG darf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BmAS) Rechtsverordnungen erlassen bezüglich folgender Punkte:
- Vorbereitung der Wahl
- Aufstellung von Wählerlisten
- Errechnung der Vertreterzahl
- Fristen für die Einsichtnahme in die Wählerlisten
- Fristen für die Erhebung von Einsprüchen
- Fristen für die Einreichung von Vorschlagslisten sowie deren formale Vorgaben
- Wahlausschreibens sowie die Frist für dessen Veröffentlichung
- Stimmabgabe
- Verteilung der Sitze im Betriebsrat auf die unterschiedlichen Geschlechter
- Feststellung des Wahlergebnisses sowie bezüglich der Fristen für dessen Bekanntmachung
- Aufbewahrung der Akten
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Die Teilabschnitte der Wahlordnung zu BR-Wahlen
Die Wahlordnung für BR-Wahlen legt die Anwendung des Wahlverfahrens fest und ist in folgende vier Teilabschnitte gegliedert:
- Die Wahl des Betriebsrats nach § 14 BetrVG, wenn die Wahl zum Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt.
- Die Wahl des Betriebsrats mit vereinfachtem Wahlverfahren nach § 14a BetrVG, wenn das Unternehmen bis zu 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt oder bei bis zu 200 Wahlberechtigten ein vereinfachtes Wahlverfahren mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.
- Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn das Unternehmen nach §§60 bis 73b BetrVG mind. fünf minderjährige Arbeitnehmer bzw. Auszubildende beschäftigt.
- Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Wahlordnung sieht derzeit die Stimmabgabe in Form der Präsenzwahl sowie in Form der Briefwahl vor.
Die Möglichkeit zur Online-Wahl des Betriebsrats besteht noch nicht. Da für die Betriebsratswahlen der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt. Das heißt, dass die Auszählung der Stimmen öffentlich erfolgen muss. Dieser Grundsatz ist bei der Online-Wahl allerdings nicht in dieser Form gegeben. Allerdings werden der Grundsatz der Allgemeinheit und der Grundsatz der Gleichheit durch das Verfahren der Online-Wahl gestärkt. So würde der Nutzen der Online-Wahl die Nachteile überwiegen.
Vorteile der Online-Wahl nutzen
Nutzen Sie die Vorteile der Online-Wahl auch für Ihre Präsenz- und Briefwahlverfahren bei der Betriebsratswahl. Erstellen Sie die Stimmzettel für Ihre BR-Wahl mit wenigen Klick und erhalten Sie nach der Wahl automatische Wahleregebnisse auf Knopfdruck.
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