Aufgaben des Betriebsrats
Im Rahmen seiner Rolle als Interessenvertretung der Arbeitnehmer hat der Betriebsrat verschiedene Aufgaben zu erfüllen. Überdies hat er diverse Rechte, die er beim Arbeitgeber einfordern kann. Die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats.
Aufgaben und Pflichten des Betriebsrats
Die wichtigste Aufgabe das Betriebsrats ist es, darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten fair behandelt werden und die Vorschriften des Arbeitsschutzes eingehalten werden. Der Betriebsrat nimmt darüber hinaus aber auch weitere Aufgaben und Pflichten wahr.
So hat der Betriebsrat folgende Pflichten und Aufgaben:
- Die Einhaltung von Vereinbarungen, Verordnungen, Tarifverträgen und Unfallverhütungsmaßnahmen zu überwachen
- Die Gleichstellung von Mann und Frau im Betrieb zu fördern
- Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern
- Diskriminierung von Beschäftigten aufgrund ihrer Sexualität, ihres Geschlechts, ihrer Nationalität, ihrer Ethnie, ihrer Behinderung, ihre Religion und Weltanschauung oder aus sonstigen Gründen zu verhindern
- Die Integration von Schwerbehinderten und Ausländern im Betrieb zu fördern
- Vorschläge anderer Interessensvertretungen im Betrieb beim Arbeitgeber vorzubringen und auf deren Erfüllung hinzuwirken
Da der Betriebsrat aufgrund seiner exponierten Stellung Zugang zu vielen sensiblen Informationen erhält, gelten für ihn besondere Geheimhaltungspflichten. So wird der Betriebsrat gesondert zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
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Rechte des Betriebsrats
Um seine Pflichten und Aufgaben erfüllen zu können, muss der Betriebsrat seine Rechte auch beim Arbeitgeber einfordern können. Hierfür ist eine monatliche Regelrücksprache mit Vertretern des Arbeitgebers vom Gesetz vorgesehen (BetrVG § 74 (1)) in denen der Betriebsrat über verschiedene Angelegenheiten vom Arbeitgeber informiert wird: Personal, Gehalt, Arbeitsschutz, Gleichstellung und Integration.
Auch hat der Betriebsrat das Recht vom Arbeitgeber in gewissen Belangen angehört zu werden. So darf er bei Personalentscheidungen mitreden und muss in Sozialfragen vom Arbeitgeber angehört werden. Zusammengefasst sind die Rechte des Betriebsrats in § 80 (2) und (3) des BetrVG. Eine gute Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann allerdings nur gelingen, wenn beide Parteien vertrauensvoll zusammenarbeiten.
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