Wahlvorstand zur Betriebsratswahl
Der Wahlvorstand ist dafür zuständig, die Betriebsratswahl eines Betriebs beziehungsweise Unternehmens zu organisieren und die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sicherzustellen. Im Folgenden finden Sie Informationen zur Bestellung und Zusammensetzung des Wahlvorstands.
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Bestellung des Wahlvorstands zur Betriebsratswahl
Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands hängt von der Betriebsgröße und dem Wahlverfahren zur Betriebsratswahl ab. Auch spielt es eine wichtige Rolle, ob bereits ein Betriebsrat besteht oder ein neuer Betriebsrat zu gründen ist.
Reguläres Wahlverfahren
In Betrieben mit mehr als 101 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern muss der Wahlvorstand zur BR-Wahl nach § 16 (1) des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) spätestens zehn Wochen vor dem Ende der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats bestellt werden.
Besteht im Unternehmen noch kein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung gewählt. Zu dieser müssen mindestens drei Wahlberechtigte des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Die Betriebsversammlung soll dabei spätestens zehn Wochen vor dem ersten Wahltag stattfinden. Wird diese Frist versäumt und ist nach acht Wochen kein Wahlvorstand eingesetzt, so kann er entweder durch das Arbeitsgericht oder den Konzern- bzw. Gesamtbetriebsrat bestellt werden.
Lesen Sie jetzt, welche Fristen für das reguläre Wahlverfahren anzuwenden sind
Vereinfachtes Wahlverfahren
Sind in einem Betrieb maximal 50 Arbeitnehmer beschäftigt, wird der Betriebsrat nach dem vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Der Wahlvorstand wird hierbei durch den amtierenden Betriebsrat spätestens vier Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit bestellt.
Besteht kein Betriebsrat im Unternehmen, wird der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung gewählt, zu der mindestens drei Wahlberechtigte einladen. Die Wahlversammlung sollte dabei vier Wochen vor dem ersten Wahltag stattfinden.
Erfahren Sie jetzt mehr über die Fristen beim vereinfachten Wahlverfahren
Sonderfall
In Betrieben mit einer Mitarbeiterzahl zwischen 51 und 100 kann die Betriebsversammlung entscheiden, welches Wahlverfahren zur Betriebsratswahl angewendet werden soll.
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Zusammensetzung des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand einer Betriebsratswahl soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder kann nach Bedarf erhöht werden, muss aber stets ungerade sein. Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine:n Vorsitzende:n sowie dessen:deren Stellvertreter:in. Sind in einem Betrieb männliche und weibliche Arbeitnehmende vertreten, so ist laut § 16 BetrVG darauf zu achten, dass beide Geschlechter im Wahlvorstand vertreten sind. Auch können Gewerkschaftsvertreter:innen dem Wahlvorstand als nicht stimmberechtigte Mitglieder angehören. Der Wahlvorstand kann sich darüber hinaus nach § 17 BetrVG eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Informieren Sie sich hier über die Aufgaben des Wahlvorstands zur Betriebsratswahl
Entlastung für den Wahlvorstand
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Noch ist die Online-Betriebsratswahl gesetzlich nicht gestattet, da sie im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist. Doch viele Unternehmen setzen trotzdem schon heute auf die Online-Wahl.
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