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Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben

Schwerbehindertenvertretung in Betrieben

Gibt es in einem Betrieb mindestens fünf dauerhaft schwerbehinderte Menschen, ist laut Gesetz eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Diese hat die Aufgabe, die Interessen der schwerbehinderten Menschen zu vertreten und darauf zu achten, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.

Rechtliche Grundlagen für die Wahl

Obwohl eine Schwerbehindertenvertretung wie auch der BR für jeweils einen Betrieb zuständig ist, gilt nicht das Betriebsverfassungsgesetz als rechtliche Grundlage, sondern dass Sozialgesetzbuch. Der Betriebsrat hat allerdings ­– wie auch der Personalrat ­– die Aufgabe, auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Eine Wahl kann aber auch in Betrieben ohne BR bestimmt werden. Liegen mehrere Betriebe räumlich nah beieinander, können diese zusammengefasst werden, um die nötige Anzahl an schwerbehinderten Wahlberechtigten zu erreichen.

Alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen sind wahlberechtigt, egal wie alt sie sind oder wie lange sie bereits im Betrieb arbeiten. Eine Schwerbehindertenvertretung muss selbst keine Behinderung haben, um für das Amt kandidieren zu können. Sie dürfen allerdings nicht zu den leitenden Angestellten zählen, müssen dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören und volljährig sein.

Die Schwerbehindertenvertretung kann auch er Online-Wahl gewählt werden. Erfahren Sie mehr!

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Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung soll sich für das Wohl schwerbehinderter Menschen im Betrieb einsetzen und deren Interessen vor Arbeitgebern oder Betriebsrat verteidigen. Dazu muss sie verschiedenste Aufgaben wahrnehmen:

  • Überwachung der Gesetze und Verordnungen zugunsten Schwerbehinderter
  • Hilfe bei Antragsstellungen für  Integrationsämter, Arbeitgeber und das Arbeitsamt
  • Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten und Verhandlung der Anliegen mit dem Arbeitgeber
  • Unterstützung bei Anträgen an die Versorgungsverwaltung, um das Vorliegen einer Schwerbehinderung festzuhalten
  • Abschließen einer Integrationsvereinbarung mit Arbeitgeber und Betriebsrat
  • Beteiligung an Sitzungen des Betriebsrats und des Arbeitsschutzausschusses

POLYAS-Tipp: Die Schwerbehindertenvertretung hat auf der Betriebsratssitzung zwar kein Stimmrecht, darf und soll aber beratend daran teilnehmen. Erfahren Sie hier mehr über die Arbeit des Betriebsrates!

Online-Wahl für jeden Betrieb

Gerade dann, wenn die wahlberechtigten Schwerbehinderten auf mehrere Betriebe verteilt sind, kann es bei der Durchführung der Wahl kompliziert werden. Entweder müssen mehrere Wahllokale eingerichtet werden, oder die Schwerbehinderten müssen längere Wege auf sich nehmen, um zur zentralen Wahlurne zu gelangen.

Die Online-Wahl bietet hier viele Vorteile: Neben der Möglichkeit die Wahl von jedem Ort aus durchführen zu können, spart die digitale Wahl auch Kosten für Wahlhelfer und organisatorischen Aufwand. So vereinfachen Sie effektiv die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung in Ihrem Betrieb!

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