Manipulationen bei der Betriebsratswahl – was tun?

Auch wenn wir davon ausgehen, dass alle an der Organisation der Betriebsratswahl beteiligten Personen, dies gewissenhaft und mit den besten Absichten tun, kann es vorkommen, dass Personen versuchen die Betriebsratswahl zu manipulieren. Was in diesem Fall zu tun ist, erklären wir hier.

Wann liegt eine Manipulation der Betriebsratswahl vor?

Laut § 20 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darf niemand die Durchführung der Betriebsratswahl oder die Arbeitnehmenden bei der Ausübung des Wahlrechts behindern (§ 20 (1) BetrVG). Auch ist es unzulässig, die BR-Wahl durch die Androhung von Nachteilen oder die Gewährung von Vorteilen zu beeinflussen (§ 20 (2) BetrVG).

Eine Manipulation beziehungsweise ein Manipulationsversuch liegt also dann vor, wenn jemand versucht, mutwillig ins Wahlgeschehen einzugreifen, um die Durchführung der Wahl zu behindern oder das Wahlergebnis und den Wahlablauf zu beeinflussen.

Manipulationen der Betriebsratswahl können dabei von verschiedenen Quellen ausgehen. So kann der Arbeitgeber sich beispielsweise weigern, den Wahlvorstand bei der Erstellung der Wahlunterlagen, insbesondere der Wählerliste zu unterstützen, indem er ihm die notwendigen Informationen vorenthält oder nicht bereit ist, die Kosten zu tragen. Auch der Wahlvorstand hat die Möglichkeit, die Wahl zu beeinflussen, indem er zum Beispiel falsche Wahlunterlagen bereitstellt oder bestimmte Kandidierende bevorzugt. Auch wenn Arbeitnehmende, Listenangehörige oder der Arbeitgeber versuchen, andere bei der Stimmabgabe zu beeinflussen, liegt eine Manipulation vor. In diesen Fällen kann die Betriebsratswahl angefochten oder gar für nichtig erklärt werden.

Bitte bedenken Sie, dass die elektronische Stimmabgabe bei Betriebsratswahlen nicht im Betriebsverfassungsgesetz verankert und somit die Online-BR-Wahl nicht rechtsgültig ist. Viele Unternehmen führen dennoch Online-BR-Wahlen durch. Wenn auch Sie Ihre Betriebsratswahl online durchführen möchten, ist Ihre Wahl prinzipiell anfechtbar.

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Handeln beim Manipulationsverdacht

Liegt der Verdacht einer Manipulation oder eines groben Fehlers beim Wahlablauf vor, kann die Betriebsratswahl angefochten werden. Auch wenn Vorschriften das Wahlrecht, das Wahlverfahren oder die Wählbarkeit betreffend vorliegen, kann die BR-Wahl angefochten werden. Sollten Sie derlei Unregelmäßigkeiten oder Vorkommnisse bemerken, sollten Sie eine Überprüfung der Wahlergebnisse fordern und sich zur Not ans Arbeitsgericht wenden. Ein Antrag auf Anfechtung der Betriebsratswahl kann nach § 19 BetrVG beim zuständigen Arbeitsgericht von folgenden Personen und Gruppen eingereicht werden:

  • Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmende
  • Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
  • Der Arbeitgeber

Die Frist zur Anfechtung der Betriebsratswahl beträgt zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntgabe der Wahlergebnisse (§ 19 (3) BetrVG).

Erfahren Sie jetzt mehr zur Anfechtung von Betriebsratswahlen

Hohe Transparenz beim Wahlablauf mit der Online-Wahl

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