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Erfahren Sie alles zu den rechtlichen Grundlagen der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung

Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV): rechtliche Grundlagen

Auch für die Wahl der Auszubildendenvertretung stellt das Betriebsverfassungsgesetz die rechtliche Grundlage dar. So laufen die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nach einem ähnlichen Verfahren ab, wie die Betriebsratswahl. Online-Wahlen in Betrieben sind allerdings nicht rechtsgültig, da sie nicht im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert sind. Viele Unternehmen führen dennoch Online-Wahlen, wie die der Jugend- und Auszubildendenvertretung durch. Bitte bedenken Sie: Wenn auch Sie in Ihrem Betrieb eine Online-Wahl durchführen wollen, ist diese prinzipiell anfechtbar.

Voraussetzungen zur Gründung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Um eine JAV im Betrieb einzurichten, müssen in diesem mindestens fünf Arbeitnehmern beschäftigt sein, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aber zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben (Betriebsverfassungsgesetz § 60).

Wahlberechtigung zur Jugend- und Auszubildendenvertreterwahl
Wahlberechtigt für die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die jünger als 18 Jahre sind oder zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Kandidieren und somit gewählt werden dürfen alle Arbeitnehmer im Unternehmen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht dem Betriebsrat angehören. Auch wer aufgrund von strafgerichtlicher Verurteilung sein Recht verwirkt hat, Fähigkeiten und Rechte durch öffentliche Wahlen zu erlangen, ist vom passiven Wahlrecht ausgenommen.

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Wahlvorschriften und Zeitpunkt der Wahl

Die regelmäßigen Wahlen zur JAV finden alle zwei Jahre in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 30. November statt. Wird die Auszubildendenvertretung neugegründet, ist kein Zeitpunkt für die Wahl vorgeschrieben.

Gemäß Betriebsverfassungsgesetz gelten für die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung folgende Wahlvorschriften:

  • Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung werden in freier, geheimer und gleicher Wahl statt
  • Der Wahlvorstand soll mindestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der JAV durch den Betriebsrat bestellt werden
  • Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde, erfolgt die Wahl als Mehrheitswahl
  • Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer und die vertretenen Gewerkschaften können Wahlvorschläge einreichen
  • Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet werden, mindestens müssen jedoch drei Arbeitnehmer einen Wahlvorschlag unterzeichnen
  • Wahlvorschläge einer Gewerkschaft müssen von zwei Gewerkschaftsvertretern unterzeichnet werden
  • Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht, können die Jugend Arbeitnehmer einen Antrag auf Bestellung beim Arbeitsgericht stellen
  • In Betrieben mit 5-50 Arbeitnehmern wird die JAV nach dem vereinfachen Wahlverfahren gemäß § 14a BetrVG gewählt
  • In Betrieben mit 51-100 Arbeitnehmern, entscheiden die Jugend Arbeitnehmer, welches Wahlverfahren angewendet wird

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Vorteile der Online-JAV-Wahl

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