POLYAS Betriebsratslexikon

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Wirtschaftsausschuss im Betriebsrat

Verfügen Unternehmen über mehr als 100 Beschäftigte, so ist die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses im Betriebsrat laut Betriebsverfassungsgesetz unerlässlich. Im Folgenden erfahren Sie, wie der Wirtschaftsausschuss eingerichtet wird und welche Aufgaben er hat.

Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses

Der Wirtschaftsausschuss setzt sich aus drei bis sieben Mitgliedern zusammen, wobei ein Mitglied dem Betriebsrat angehören muss. Die anderen Mitglieder sollten entsprechend ihrer fachlichen Eignung durch den Betriebsrat ausgewählt werden. Auch leitende Angestellte können Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sein. Wichtig ist, dass alle Mitglieder dem Unternehmen angehören müssen, in dem der Wirtschaftsausschuss gegründet wird.

Besteht ein Gesamtbetriebsrat so beruft dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses.

Ebenso sollte mindestens ein Ersatzmitglied für jedes Mitglied des Wirtschaftsausschusses bestellt werden.

Besonderer Beschluss über die Zusammensetzung

Des Weiteren kann der Betriebsrat den Beschluss fassen, den Wirtschaftsausschuss durch einen Betriebsratsausschuss zu ersetzen. Dieser darf jedoch maximal so viele Mitglieder wie der Betriebsausschuss haben. Allerdings kann der Betriebsrat so viele weitere Arbeitnehmer und leitende Angestellte in den Wirtschaftsausschuss berufen, wie dieser Mitglieder hat.

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Die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses ist an die Amtszeit des Betriebsrats gekoppelt, endet diese so muss auch der Wirtschaftsausschuss neu besetzt werden.

Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

Der Wirtschaftsausschuss des Unternehmens sollte mindestens einmal im Monat zu einer nicht öffentlichen Sitzung zusammenkommen. An dieser müssen auch der Unternehmer oder dessen Stellvertreter teilnehmen. Auch ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung kann der Sitzung beratend beiwohnen. Darüber hinaus sind auf Beschluss auch Gewerkschaftsvertreter zur Sitzung zugelassen. Die Zulassung gilt jedoch stets nur für eine Sitzung.

Aufgaben und Rechte

Die Hauptaufgabe des Wirtschaftsausschusses ist es, sich beim Arbeitgeber über aktuelle wirtschaftliche Angelegenheiten zu informieren und diese mit ihm zu beraten. Überdies soll er den Betriebsrat über die aktuellen Themen unterrichten und die Kooperation des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber fördern.

Allerdings kann der Wirtschaftsausschuss nicht in die Entscheidungen des Arbeitgebers eingreifen oder selbst Entscheidungen zu wirtschaftlichen Angelegenheiten treffen.

Über folgende wirtschaftliche Angelegenheiten muss der Wirtschaftsausschuss durch den Arbeitgeber rechtzeitig informiert werden:

  • Gewinn- und Verlustzahlen und deren Ursache
  • Finanzielle und wirtschaftliche Lage des Unternehmens
  • Kostenentwicklung (Löhne, Warenlager, Auftragsbestand, etc.)
  • Produktionsprogramm und Investitionen
  • Einführung neuer Technologien und Methoden
  • Fragen des betrieblichen Umweltschutzes
  • Entwicklung einzelner Betriebe und Betriebsstätten (Erweiterung, Verlegung Stilllegung, Spaltung oder Zusammensetzung)

Auch der Jahresabschluss muss dem Wirtschaftsausschuss durch den Arbeitnehmer erörtert werden.

Siehe auch: