Die Stimmenauszählung nach dem Mehrheitswahlverfahren
Sie wollen einen Genossenschaftsvertreter, Ihren Vereinsvorstand oder Fachgremien in der Hochschule wählen? Unabhängig davon, wer gewählt wird, zur Durchführung einer erfolgreichen Wahl ist das passende Wahlverfahren entscheidend. Sofern gesetzlich nicht anders vorgegeben, wählen Sie zwischen einer Listenwahl und einer Personenwahl. Bei einer Listenwahl entscheidet sich der Wähler für eine komplette Wahlliste mit mehreren Kandidaten. Bei der Personenwahl hingegen kann der Wähler seine Stimme einzelnen Kandidaten geben. Sie können Ihre Wahl nach Mehrheitswahlrecht durchführen, wobei sich die Mehrheitswahl vor allem für Persönlichkeitswahlen anbietet.
Erfahren Sie im Folgenden, wie Sie Ihre Mehrheitswahl durchführen.
Formen der Mehrheitswahl
Bei einer Mehrheitswahl entscheidet in jedem Fall die Mehrheit über die Vergabe des Sitzes oder Postens im Gremium, doch Mehrheitswahl ist nicht gleich Mehrheitswahl. Man unterscheidet in erster Linie zwischen relativer Mehrheitswahl und absoluter Mehrheitswahl darüber hinaus gibt es die sogenannte romanische Mehrheitswahl.
Die relative Mehrheitswahl
Im Fall der relativen Mehrheitswahl gewinnt der Kandidat, der die meisten Stimmen erzielt. Bei einer relativen Mehrheitswahl, erfolgt die Wahl in nur einem Wahlgang. Die relative Mehrheitswahl ist eine sehr einfache Variante der Stimmenverteilung.
Die absolute Mehrheitswahl
Bei der absoluten Mehrheitswahl benötigt ein Kandidat mehr als die Hälfte aller Stimmen, um zu siegen, erzielt kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, treten die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen in einer Stichwahl gegeneinander an.
Die romanische Mehrheitswahl
Im Fall der romanischen Mehrheitswahl wird in bis zu zwei Wahlgängen ein Sieger gewählt. Stimmt im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit (über 50% der Stimmen) für einen Kandidaten, gewinnt in einem zweiten Wahlgang der Kandidat mit den meisten Stimmen. Dieser zweite Durchgang ist jedoch nicht mit der Stichwahl zu verwechseln, denn bei dieser Wahlform treten im zweiten Wahldurchgang noch einmal alle Kandidaten an.
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„Auch die Durchführung einer Urnenwahl ist mit viel Aufwand verbunden, vor allem die Stimmauszählung. Die Online-Wahl ist da vorteilhafter. Man drückt aufs Knöpfchen und bekommt direkt ein bestätigtes Wahlergebnis.“ – Christoph Lindauer, Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee
Die Stimmenauszählung mittels des Mehrheitswahlverfahrens
Sie können die Stimmauszählung nach dem Mehrheitswahlverfahren sowohl bei einer Personenwahl als auch einen Listenwahl durchführen.
Auszählung einer Personenwahl nach dem Mehrheitsverfahren
Überlegen Sie sich zunächst, wie viele Stimmen Ihre Wähler haben. Soll nur eine Person gewählt werden, ist es sinnvoll, wenn jeder Ihrer Wähler über nur eine Stimme verfügt. Entscheiden Ihre Wähler nur über einen Posten, bietet sich die Auszählung der Stimmen nach der absoluten Mehrheit an, allerdings kann es bei diesem Verfahren zu einem zweiten Wahlgang mit einer Stichwahl kommen.
Sind mehrere Sitze im Gremium zu vergeben, haben Sie die Möglichkeit Ihren Wählern mehrere Stimmen zu geben. Zur Auszählung bietet sich hier besonders die relative Mehrheitswahl an. Am Ende siegen die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei der Personenwahl besteht auch die Möglichkeit der Stimmhäufung. Das heißt, dass Ihre Wähler mehrere Stimmen an einen Kandidaten vergeben können. Durch das sogenannte Kumulieren kann ein eindeutigeres Wahlergebnis errechnet werden.
Die Auszählung einer Listenwahl nach dem Mehrheitswahlverfahren
Bei einer Listenwahl besteht die Möglichkeit sie als starre Listenwahl oder freie Listenwahl zu gestalten. Bei der sogenannten starren Listenwahl hat der Wähler die Möglichkeit seine Stimme einer kompletten Wahlliste zu geben. Eine Sonderform der starren Listenwahl ist die losegebundene Listenwahl, bei der die Wähler sich zwar ebenfalls für eine Liste entscheiden müssen, aber die Möglichkeit haben den Kandidaten der Liste einzeln Stimmen zu geben.
Wollen Sie Ihre Wahl lieber als freie Listenwahl durchführen, müssen Ihre Wähler sich nicht für eine einzelne Wahlliste entscheiden, sondern können ihre Stimmen auf Kandidaten unterschiedlicher Listen verteilen, das nennt man auch Panaschieren. Die Anzahl der Stimmen, die ein Kandidat erzielt, wirkt sich dabei allerdings nur auf seine Position innerhalb seiner Wahlliste aus und nicht auf die Wahl der Wahlliste an sich. Auch das Kumulieren ist bei einer Listenwahl möglich.
Bei der Stimmauszählung mittels Mehrheitswahlrecht siegt am Ende die Liste mit den meisten Stimmen. Für eine Listenwahl eignet sich die Auszählung nach dem Verfahren der relativen Mehrheit noch am ehesten. Wobei sich für Listenwahlen generell das Auszählungsverfahren der Verhältniswahl am besten eignet. Erfahren Sie mehr zur Auszählung mittels Verhältniswahl!
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