Gesetzliche Grundlagen für Aufsichtsratswahlen
Die Online-Wahl des Aufsichtsrats ist nicht im Mitbestimmungsgesetz verankert und daher nicht rechtsgültig. Bitte bedenken Sie: Wenn auch Sie Ihren Aufsichtsrat online wählen wollen, ist Ihre Wahl prinzipiell anfechtbar. Wenn Sie sich dafür einsetzen wollen, diese Wahl online durchzuführen, kontaktieren Sie bitte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Der Ablauf einer Aufsichtsratswahl in Unternehmen oder Konzernen ist immer abhängig von der Betriebsgröße. So ändern sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrates und die möglichen Wahlverfahren.
Mitbestimmung im Aufsichtsrat
Unternehmen unter 2.000 Arbeitnehmer: Drittelbeteiligungsgesetz
In Unternehmen mit weniger als 2.000 Mitarbeitern wird das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) angewendet. Der Aufsichtsrat wird hiernach zu einem Drittel mit Arbeitnehmern besetzt. Die Arbeitnehmer wählen die Kandidaten für den Aufsichtsrat aus leitenden Angestellte, nicht-leitenden Angestellten und Gewerkschaftsvertretern. Aus diesen Vorbedingungen ergeben sich drei Wahlgänge für alle Wahlberechtigten der Aufsichtsratswahl.
Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern: Mitbestimmungsgesetz
Sind mehr als 2.000 Arbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt, wird die Aufsichtsratswahl durch das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) geregelt. Seit Erlass des Gesetzes besteht die Vorschrift zur paritätischen Mitbestimmung: So muss der Aufsichtsrat gleichwertig aus Anteilseignern und Arbeitnehmern des Unternehmens bestehen.
Die rechtliche Grundlage zur Aufsichtsratswahl bilden die Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz (WOMitbestG) in der Fassung für die entsprechende Unternehmensgröße:
- Unternehmen mit 2.001 bis 10.000 Arbeitnehmern: 1. WOMibestG; Zusammensetzung des AR: 6 Anteilseigner und 6 Arbeitnehmervertreter
- Unternehmen mit 10.001 bis 20.000 Arbeitnehmern: 2. WOMitbestG; Zusammensetzung des AR: 8 Anteilseigner und 8 Arbeitnehmervertreter
- Unternehmen mit einer Konzernstruktur oder mehr als 20.000 Arbeitnehmern: 3. WOMitbestG; Zusammensetzung des AR: 10 Anteilseigner, 10 Arbeitnehmervertreter
Erfahren Sie hier mehr über die Wahlordnungen zur Aufsichtsratswahl
Wahlsysteme in Aufsichtsratswahlen
In Unternehmen mit über 8.000 Arbeitnehmern, wird der Aufsichtsrat in der Regel indirekt gewählt. Die Mitarbeiter wählen zunächst Delegierte, die später die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat wählen. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl der Delegierten und berechnet deren Anzahl. Erfahren Sie hier, wie sich die Anzahle der Delegierten errechnet
Die Aufsichtsratswahl wird hier als Listenwahl gestaltet. Die Sitzverteilung erfolgt üblicherweise nach den Prinzipien der Verhältniswahl.
Wird von einer Gruppe nur ein Wahlvorschlag eingereicht, muss dieser doppelt so viele Bewerber auflisten, wie Positionen für den Aufsichtsrat dieser Gruppe zu besetzen sind. In diesem Fall schreibt das MitbestG eine Wahl nach Mehrheitswahl-Prinzip vor. Die Kandidaten auf diesem Wahlvorschlag werden direkt gewählt.
Vorteile der Online-Aufsichtsratswahl
Auch wenn der Gesetzgeber die Online-Stimmabgabe derzeit noch nicht im Gesetz verankert hat, nutzen schon viele Unternehmen die Vorteile von Online-Aufsichtsratswahlen. Erleichtern auch Sie sich die Organisation Ihrer Aufsichtsratswahl, indem Sie diese online durchführen. Erstellen Sie die Stimmzettel für Ihre Wahl einfach online, laden Sie das Wählerverzeichnis bequem als Excel-Datei hoch und informieren Sie Ihre Wähler per E-Mail.
„Aufgrund der überzeugenden Vorteile der Online-Wahl werden wir sicher auch zukünftige Wahlen online organisieren.“, Christian Riethmüller, Buchhandlung Osiander