Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU steht in den Startlöchern und wird auch die bestehenden Bundes- und Landesregelungen – wie etwa das Datenschutzgesetz NRW – beeinflussen. Doch was bedeutet das für die Online-Wahl in öffentlichen Stellen? Wir haben uns die Rechtslage mal näher angeschaut.
Viele öffentliche Stellen wählen bereits online
Die neue Bundesregierung hat sich auf die Fahne geschrieben, die Digitalisierung zu fördern – sowohl in der Wirtschaft, als auch in der Verwaltung. Viele Einrichtungen der öffentlichen Hand sind dabei schon jetzt auf einem guten Weg. Sie bieten nicht nur immer mehr Dienste online an, sondern führen ihre demokratischen Abstimmungen und Wahlen online durch – oder haben es wenigstens vor. Denn das spart Zeit und Geld und macht die Wahl besser zugänglich, sodass mehr Wahlberechtigte teilhaben können.
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Aber mindestens genauso wichtig wie die Digitalisierung ist der mit ihr einhergehende Datenschutz. Und das wiederum ist für Körperschaften des öffentlichen Rechts – also zum Beispiel Kammern, Hochschulen, Rundfunkanstalten und Stiftungen – besonders relevant. Denn diese müssen beim Datenschutz natürlich mit gutem Beispiel vorangehen. Doch wie sieht es nun mit der Rechtsgültigkeit der Online-Wahl in Körperschaften aus, wenn es um die Herausgabe von Personendaten geht?
Einzelfall muss überprüft werden
Gegen Online-Wahlen ist aus Sicht des Datenschutzes grundsätzlich nichts einzuwenden. Doch noch gibt es keinen gesetzlichen Rahmen, der den öffentlichen Stellen klare Vorgaben an die Hand gibt. Daher müssen die Einrichtungen selbst überprüfen, welche Rechtsgrundlagen für sie gelten.
Der Schutz personenbezogener Daten wird bisher über das Bundes- und die Landesdatenschutzgesetze geregelt. Aber am 25. Mai wird die zurzeit vieldiskutierte DSGVO wirksam, die dann die wichtigste Rechtsgrundlage für den Datenschutz innerhalb der Europäischen Union bildet. Diese betrifft nicht nur Unternehmen und Vereine, sondern auch Behörden und öffentliche Stellen.
Bundesgesetz ist mit DSGVO schon im Einklang
Die neue EU-Verordnung hat ein zentrales Ziel: Wenn personenbezogene Daten anfallen, dürfen diese nur zweckgebunden verwendet und gespeichert werden. Außerdem muss jederzeit Klarheit darüber bestehen, welche Daten wo und wie lange gespeichert werden. Die DSGVO wurde schon 2016 verabschiedet. Die Mitgliedsstaaten hatten seither Zeit, europäisches in nationales Recht zu übersetzen.
Lesen Sie hier mehr über die neue DSGVO
Auf Bundeseben ist das bereits geschehen: Schon im letzten Jahr wurde das Bundesdatenschutzgesetz an die EU-Verordnung angepasst. In den Ländern sieht die Lage noch etwas anders aus: Zwar haben alle Bundesländer Entwürfe in der Schublade, diesen müssen aber erst noch von den Landesregierungen verabschiedet werden. Im Landtag NRW beispielsweise gab es die erste Lesung zum neuen Datenschutzgesetz Anfang März, die nächste soll zwischen dem 16. und 18. Mai stattfinden – also gerade noch innerhalb der Frist.
Beispiel NRW: Das ist die Rechtslage
Bisher regeln die Paragrafen 12 und 16 des Datenschutzgesetzes NRW, unter welchen Umständen Körperschaften des öffentlichen Rechts Personendaten erheben und herausgeben dürfen. Eine Erhebung ist nur dann zulässig, wenn das für die Aufgabe der öffentlichen Stelle erforderlich ist. Und für die Weitergabe an nicht-öffentliche Stellen – also zum Beispiel Unternehmen – gilt im Grunde das Gleiche: Die Datenübermittlung muss zweckmäßig sein. Hier geht’s zum kompletten Paragrafen.
Nun bleibt bloß abzuwarten, wie die Anpassung an die DSGVO das NRW-Gesetz verändert. Der Entwurf legt nahe, dass sich einige Konkretisierungen ergeben werden. Wir halten Sie auf unserem Blog natürlich auf dem Laufenden. Die Online-Wahl können Sie als öffentliche Stelle übrigens auch ohne die Herausgabe von Personendaten durchführen – durch anonymisierte Wählerverzeichnisse.
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