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Arbeitnehmerbeteiligung und Mitbestimmung in SEs

Mitbestimmungsgesetz

Das Mitbestimmungsgesetz regelt in Deutschland die Aufnahme der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat eines Unternehmens. Es erfasst Unternehmen in Rechtsform von Aktiengesellschaften, GmbHs und ähnlichen Gesellschaften. 

Aufsichtratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz

Unternehmen, die unter die Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes fallen, müssen 2.000 regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer haben. Das Mitbestimmungsgesetz legt fest, dass der Aufsichtsrat eines Unternehmens zu einer Hälfte von Anteilseignern und zur anderen Hälfte von Vertretern der Arbeitnehmer zu besetzen ist. Allerdings ist der Vorsitzende im Aufsichtsrat stets ein Vertreter der Anteilseigner. Seine Stimme wird im Fall eines Patts im Aufsichtsrat doppelt gewichtet. So kann die Anteilseignerseite im Aufsichtsrat Abstimmungen stets für sich entscheiden. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird zumeist nur durch die Vertreter der Anteilseigner gewählt. Im ersten Wahlgang ist eine 2/3 Mehrheit notwendig, um zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmt zu werden. Da zumeist keine 2/3 Mehrheit im ersten Wahlgang zustande kommt, wählen die Anteilseigner in einem zweiten Wahlgang den Vorsitzenden. 

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Zusammensetzung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz

Die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat setzt sich aus Arbeitnehmern nach § 3 MitbestG, leitenden Angestellten und Gewerkschaftsvertretern. Die Arbeitnehmervertreter werden entweder in einer direkten Wahl oder einer Delegiertenwahl durch die Arbeitnehmer des Unternehmens gewählt.  Die Wahl der Arbeitnehmervertreter wird durch das Mitbestimmungsgesetz in drei Wahlordnungen geregelt.

Erfahren Sie jetzt mehr über die Wahlordnungen zur Aufsichtsratswahl

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Vorteile der Online-Aufsichtsratswahl

Obwohl der Gesetzgeber die elektronische Stimmabgabe bei der Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter noch nicht vorsieht, nutzen schon viele Unternehmen und Konzerne die Vorteile der Online-Wahl für Abstimmungen über ihren Aufsichtsrat.

Dabei ermöglicht die Online-Wahl Mitarbeitern die Teilnahme an der Aufsichtsratswahl vom gesamten Globus aus. So können auch Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit oder auf Dienstreise befinden an der Aufsichtsratswahl teilnehmen. Doch nicht nur die Teilnahme für die Arbeitnehmer wird durch die Online-Stimmabgabe erleichtert, auch das Wahlmanagement bei der Online-Wahl ist effizient. Stimmzettel können einfach online erstellt werden. Die Wahlberechtigten können einfach verschiedenen Wählergruppen zugeteilt werden und erhalten automatisch die richtigen Stimmzettel. Nach der Wahl können Sie sich das Wahlergebnis schnell und bequem als PDF herunterladen. So ersparen Sie sich mühseliges Stimmenauszählen und verringern den Personalaufwand.